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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 103-003: Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
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3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

3.1.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (siehe auch § 5 ArbSchG, § 3 BGV A 1).

3.1.2 Gegen die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen und Belastungen sind technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen nach den Abschnitten 4 bis 7 zu treffen.

3.1.3 Darüber hinaus sind die festgelegten Maßnahmen in einem Erlaubnisschein oder in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 4.1.7 festzuhalten.

3.2 Gefährdungs- und Maßnahmenkatalog

Die nachfolgende, nicht abschließende Tabelle gibt eine systematische Übersicht über mögliche in der Praxis ermittelte einschlägige Gefährdungen und Belastungsarten sowie beispielhafte Maßnahmen. Sie ist als Arbeitshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu verstehen.

Gefährdungen Maßnahmen Kapitel
Organisatorische Mängel Belange des Befahrens bei der Planung berücksichtigen 4.1.1
Arbeitsablauforganisation schaffen 4.1.2
Alle Beteiligten ausführlich unterweisen 4.1.3
Aufsicht Führenden einsetzen 4.1.5
Sicherungsposten einsetzen 4.1.6
Betriebsanweisung bzw. Erlaubnisschein erstellen 4.1.7
Gefahren durch Stoffe Umschlossene Räume vor der Durchführung der Arbeiten reinigen/spülen 4.2
wenn möglich Zu- und Abflüsse abschiebern/absperren 4.2.3
Vor Beginn und während der Arbeiten messen/Atmosphäre permanent überwachen
4.2.1
während der Arbeiten belüften

4.2.4
geeignete PSA benutzen
Gefahr durch Sauerstoffmangel Vor Beginn der Arbeiten Freimessen 4.2.1
Umschlossene Räume während der Arbeiten belüften 4.2.4
Atemschutz (Isoliergeräte) benutzen
4.2.5
Brände und Explosionen Umschlossene Räume während der Arbeiten be- und entlüften
4.2.4
Atmosphäre permanent überwachen
4.2.1/4.4
Zündquellen sicher ausschließen
4.4.2
Schweiß- und Feuerarbeiten nur mit Erlaubnisschein ausführen 4.1.7/
Anhang 2
geeignete Feuerlöscher bereithalten 6.1
Biologische Arbeitsstoffe Umschlossene Räume vor der Durchführung der Arbeiten reinigen/spülen 4.2
Kontakt zu Abwasser, Schlamm und Aerosolen vermeiden  
Geeignete PSA benutzen
 
Hygienische Maßnahmen durchführen
4.5
Hautschutzplan erstellen 4.5
Gegebenenfalls Impfung und arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
4.5
Rattenbekämpfung  
Mechanische Einwirkungen/ Gefahren durch Einrichtungen Einrichtungen/Antriebe gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen sichern 4.7.2.1
Elektrischer Strom Elektrische Betriebsmittel abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern 4.8
Nur geeignete Betriebsmittel benutzen  
Nur intakte und geprüfte Geräte benutzen  
Geräte mit Kleinspannung bzw. Schutztrennung einsetzen  
Absturz Einstiege und Öffnungen ggf. sichern 4.9
Haltevorrichtung am Einstieg anbringen  
An Steiggängen > 5 m Absturzsicherung benutzen (z.B. Dreibock mit Höhensicherungsgerät)  
Ertrinken Zuflüsse zum Arbeitsbereich absperren/abschiebern 4.10
Wettervorhersage beachten  
Ggf. geeignete PSA tragen  
Unzureichende Rettungsmaßnahmen Geeignete PSA zum Retten vor Ort bereithalten
6.1
Umfassende Unterweisung 4.1.3
Regelmäßiges Training der Rettung 6
Einstiege auch entsprechend den Belangen des Rettens gestalten 6
Rettungswege und Zugänge freihalten  
Transportmittel bereithalten  
Rettungskette organisieren 6.2
Erhöhte körperliche Belastungen Durch technische Maßnahmen die Notwendigkeit der Benutzung von PSA vermeiden  
Arbeiten sorgfältig planen 4.1.2
Geeignete Einstiegsverfahren auswählen 5.3
Transporthilfsmittel und Hubeinrichtungen einsetzen (z.B. Deckelhebegerät, Dreibock mit Lastenwinde) 5
Bei schwerer körperlicher Belastung ausreichend Pausen bzw. Arbeitszeitbegrenzungen einplanen
4.1.2
Arbeiten im Straßenverkehr Verkehrslenkungsmaßnahmen 4.6
Arbeitsbereich absperren/ sichern  
Warnkleidung tragen