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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 103-003: Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
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Anhang 3

Musterbetriebsanweisung

Betriebsanweisung Nr. Betrieb:
Tätigkeit:

Einsteigen in umschlossene Räume abwassertechnischer Anlagen

Anwendungsbereich
  • Abwasserschächte bis 5 m Tiefe.
Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Absturzgefahr, Sauerstoffmangel, Vergiftungsgefahr, Explosionsgefahr
  • Gefahr durch Straßenverkehr, starke Wasserführung, erhöhte elektrische Gefährdung, Infektionsgefahr
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Einstiegstelle sichern.
  • Schachtabdeckung mit geeignetem Hebegerät öffnen.
  • Festgefrorene Schachtabdeckungen nur mit heißem Wasser auftauen.
  • Persönliche Schutzkleidung und Schutzausrüstung tragen.
  • Gasmessung vor und während des Einstiegs. Einstieg nur nach ausreichender Belüftung des Schachtes.
  • Einstieghilfe benutzen. Nur einsteigen, wenn alle Steigeisen vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
  • Nur unter Aufsicht einer zweiten Person einsteigen.
  • Ab 1,00 m Schachttiefe mit angelegtem Auffanggurt und Höhensicherungsgerät einsteigen.
  • Das Seil des Höhensicherungsgerätes darf erst nach Verlassen des Schachtes wieder abgelegt werden.
  • Ex-Schutz beachten.
Verhalten bei Störungen
  • Nicht ordnungsgemäße Schächte sind sofort dem Vorgesetzten zu melden.
  • Stark verschmutzte Schächte sind vor dem Einsteigen zu reinigen.
  • Werden schädliche Gase festgestellt (Geruch, Dämpfe, Alarm der Gasmessgeräte), darf nicht eingestiegen werden bzw. ist der Schacht sofort zu verlassen und der Vorgesetzte zu informieren.
  • Wiedereinstieg erst nach Freigabe durch den Aufsichtführenden.
  • Fehleinleitungen sind ebenfalls dem Vorgesetzten zu melden.
Verhalten bei Unfällen/Erste Hilfe
  • Bei Personenschäden Erste Hilfe leisten, Rettungsdienst verständigen, ggf. Unfallarzt aufsuchen.
  • Bei Unfällen im Schachtbereich Feuerwehr zur technischen Rettung alarmieren.
  • Vorgesetzten informieren.
  • Eintrag in das Verbandbuch.
Instandhaltung, Entsorgung
  • Instandhaltungsarbeiten an Schächten sind nur durch besonders beauftragte Personen durchzuführen.
     
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Stand: 26.06.2007 Datum: Unterschrift des Unternehmers