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Anwendungsbereich |
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1.1 |
Diese GUV-Regel findet Anwendung auf Steiggänge in Behältern und umschlossenen Räumen.
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1.2 |
Diese GUV-Regel findet keine Anwendung auf Steiggänge an Hausschornsteinen und freistehenden Schornsteinen, Brückenpfeilern, Türmen, Masten und Silos sowie auf Steiggänge, die ausschließlich als Angriffs- und Rettungswege für die Feuerwehr dienen.
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1.3 |
Steiggänge sind notwendig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht erforderlich ist.
In bestimmten Bereichen, z. B. in Deponien, kann es aus Sicherheitsgründen erforderlich sein, auf fest eingebaute Steiggänge zu verzichten.
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1.4 | Zum Transport von Lasten sind geeignete Hilfsmittel, z. B. Winden, Lasthaken, Seile, einzusetzen. |