3

 

Beschaffenheit

3.1

 

Werkstoffe

3.1.1  

Steiggänge müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den jeweiligen Betriebsverhältnissen dauerhaft gerecht werden.

Diese sind z. B. nicht-rostender bzw. ummantelter Stahl.

 

3.1.2  

Bei der Auswahl der Werkstoffe für Steiggänge sind auch die Forderungen des Explosionsschutzes zu beachten.

Siehe auch Betriebssicherheitsverordnung sowie § 11 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (GUV-V C5) und "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (GUV-R 104).

 

3.2

 

Ausführung

3.2.1  

Auftritte von Steiggängen müssen trittsicher sein und eine sichere Festhaltemöglichkeit bieten.

Zur Trittsicherheit gehören neben der ausreichenden Festigkeit auch die ausreichende Auftrittstiefe sowie Rutschhemmung.

Zur Auftrittstiefe siehe auch:

Für Steigeisen – DIN EN 13 101 "Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten; Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung und Beurteilung der Konformität",

für Steigleitern für Schächte – DIN EN 14 396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte" und DIN EN 12 255-10 "Kläranlagen; Teil 10: Sicherheitstechnische Baugrundsätze".

Auftritte sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse rutschhemmend auszuführen.

Bei erhöhter Rutschgefahr, z. B. bei Vorhandensein von Öl, Fett oder Schlamm, sollten Auftritte mit offenen, stark profilierten Trittflächen eingesetzt werden, sodass gleitfördernde Stoffe abfließen können.

Siehe auch GUV-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (GUV-R 181) und DIN EN 12 255-10.

Foto: Lochsprossen
Bild 13: Lochsprossen

3.2.2   Die Fußfreiraumbreite (Auftrittsbreite), ausgenommen bei Steigeisen nach DIN EN 13 101, muss bei einläufigen Steiggängen mindestens 300 mm betragen; bei zweiläufigen Steiggängen muss sie mindestens 150 mm betragen.

Siehe Bilder 3 und 4.

 

3.2.3   Die Auftritte von Steiggängen müssen als Sicherung gegen Abrutschen des Fußes beidseitig eine Seitenbegrenzung aufweisen.

Die Seitenbegrenzung kann z. B. durch Abkröpfen oder Aufkantung erreicht werden.

Siehe Bilder 3 und 4 sowie DIN EN 13 101.

 

3.2.4  

Beim Einbau einzelner Auftritte von Steiggängen, z. B. Steigeisen, müssen folgende Abstände (Fußfreiraumtiefen) eingehalten werden:

  • Mindestens 150 mm, gemessen zwischen Wandfläche und Auftrittsachse,
  • mindestens 160 mm, gemessen zwischen Wandfläche und Auftrittvorderkante.

Dabei darf die Fußfreiraumtiefe, gemessen am Auftrittschenkel (Außenseite), 120 mm nicht unterschreiten.

Siehe auch DIN EN 13 101.

Abbildung: Fußfreiraum Abbildung: Fußfreiraum
Bild 14: Fußfreiraum an gekrümmten Wänden Bild 15: Fußfreiraum an geraden Wänden

 

3.2.5   Sind innerhalb eines Steigganges versetzte unterschiedliche Querschnitte vorhanden, sollten Steigleitern bevorzugt werden.
Abbildung: Schacht mit unterschiedlichen Querschnitten
Bild 16: Schacht mit unterschiedlichen Querschnitten

3.3

 

Bemessung und Festigkeit

   

Auftritte von Steiggängen müssen eine ausreichende Festigkeit aufweisen.

Für Steigeisen siehe DIN EN 13 101, in Verbindung mit DIN V 1264 "Steigeisen für Steigeisengänge in Schächten; Verwendung in Bauwerken für die Abwasserentsorgung", und DIN 19 555 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge; Steigeisen zum Einbau in Beton".

Für Steigleitern für Schächte siehe DIN EN 14 396 "Ortsfeste Steigleitern für Schächte".

Für Steigkästen ist in eingebautem Zustand eine an statisch ungünstigster Stelle lotrecht wirkende Einzellast von mindestens 1500 N zugrunde zu legen.