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Einbau und Anordnung |
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4.1 |
Steiggänge müssen so angeordnet und eingebaut sein, dass sie sicher begehbar sind.
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4.2 |
Aus Steigstufen oder Steigkästen gebildete Steiggänge sind sicher begehbar, wenn ab einer Höhe von 1,5 m oberhalb des Bodens/der Schachtsohle Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.
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4.3 |
Die Befestigung der Steigeisen, Steigleitern sowie einzelner Auftritte muss zuverlässig und dauerhaft sein. Hierbei sind insbesondere die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit der Befestigungsstelle zu berücksichtigen.
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4.4 |
Der Abstand von der Vorderkante des Auftritts bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen muss bei neu errichteten Schächten auf der begehbaren Seite so groß gewählt werden, dass die Rettungsfähigkeit von Personen jederzeit gewährleistet ist; dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.
Eine Verringerung dieses Abstandes ist nur im Einstiegsbereich sowie im Bereich des untersten Schachtringes bis zu einer Höhe von 800 mm über Schachtsohle zulässig, wenn Einbauten, Aggregate oder Ähnliches dort vorhanden sind. Dabei muss die Möglichkeit der Rettung von Personen sichergestellt sein. Es wird empfohlen, bevorzugt Schächte mit Einstiegsöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 800 mm zu planen. |
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4.5 |
Auftritte von Steiggängen müssen gleiche Abstände (Maß ,a' in Bild 1) von mindestens 250 mm voneinander aufweisen. Bei Steigeisen, Steigstufen und Steigkästen darf der Abstand ,a' höchstens 333 mm einschließlich Toleranzen betragen.
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4.6 |
Bei zweiläufigen Steiggängen dürfen sich die Auftrittsflächen zweier aufeinander folgender Auftritte in der Projektion nicht überschneiden. Zum sicheren Begehen ist ein innerhalb eines Steigeisenganges gleicher Achsabstand zwischen 270 und 300 mm vorzusehen.
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4.7 |
Auftritte von Steiggängen müssen die gleiche Ausführung haben und je Lauf in einer Flucht senkrecht untereinander angeordnet sein. Abweichend hiervon kann im Einstiegsbereich ein in senkrechter Flucht angeordneter Steigkasten vorgesehen werden. Bei zweiläufigen Steiggängen muss dieser entsprechend dem Schrittwechsel zum nachfolgenden Auftritt angeordnet werden.
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4.8 | Der lotrechte Abstand vom Schachtboden bis zum untersten Auftritt von Steiggängen darf, ausgenommen bei Steigleitern, höchstens zwei Auftrittsabstände betragen (siehe Bild 1).
Der senkrechte Abstand zwischen oberstem Auftritt und Austrittsstelle darf höchstens einen Auftrittsabstand betragen. Bei Schächten mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser darf dieser Abstand (Maß ,b' in Bild 1) in Ausnahmefällen bis auf 650 mm vergrößert werden. Ein hierin enthaltener Höhenausgleich durch Ausgleichsringe im Einstiegsbereich darf höchstens 240 mm betragen.
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4.9 | Um die Rettung von Personen zu gewährleisten, dürfen Steiggänge nicht mit Rückenschutz ausgeführt werden.
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4.10 | In Kläranlagen müssen im Verlauf von Steiggängen mit einer Länge von mehr als 10 m Ruhebühnen in Abständen von höchstens 6 m angeordnet sein. Die Ruhebühnen dürfen die Rettung von Personen sowie den Transport von Werkzeugen und Material nicht behindern.
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