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Sicherung gegen Absturz von Personen

5.1   An der Austrittstelle von Steiggängen muss eine Haltevorrichtung, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, vorhanden sein und benutzt werden.

Siehe Abschnitt 1.11 Buchstabe b) des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung, § 5 Abs. 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (GUV-V C5) sowie DIN EN 12 255-10, DIN EN 14 396 und DIN EN 476 "Allgemeine Anforderungen an Bauteile für Abwasserkanäle und -leitungen für Schwerkraftentwässerungssysteme".

Haltevorrichtungen müssen eine ausreichende Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufweisen und sicher befestigt werden.

Bei stationären Haltevorrichtungen ist unter Beachtung der Randabstände bei der Dübelmontage darauf zu achten, dass die Höhe des Halterohres oberhalb der Ein-/Ausstiegsstelle mindestens 1000 mm, bei Kläranlagen mindestens 1100 mm beträgt.

Siehe auch DIN 19 572 und DIN EN 12 255-10.

Abweichend hiervon dürfen an Steigleitern in Kleinbauwerken der Wasserversorgung Haltevorrichtungen nach den DVGW Arbeitsblättern W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung", W 351 "Quellfassungen, Sammelschächte, Druckunterbrechungsschächte" und W 358 "Leitungsschächte und Auslaufbauwerke" verwendet werden.

Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens besteht.

Bei Verwendung von ortsveränderlichen Absturzsicherungen nach DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte" und DIN EN 795 "Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren" sind Haltevorrichtungen nur dann erforderlich, wenn diese Absturzsicherungen auf Grund ihrer Abmessungen kein sicheres Festhalten ermöglichen.

 

5.2   Bei abwassertechnischen Anlagen sind geöffnete Schachteinstiege gegen Hineinfallen von Personen, z. B. durch Roste oder feste Absperrungen mit rot-weißem Anstrich, zu sichern.

Siehe auch § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (GUV-V C5) sowie GUV-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (GUV-R 126).

Flatterbänder oder Leinen sind keine festen Absperrungen.

Diese für abwassertechnische Anlagen beschriebenen Schutzmaßnahmen können unter Beachtung der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung auch für alle anderen im Anwendungsbereich dieser GUV-Regel liegenden Bauwerke angewendet werden.

 

5.3   Falls bei Schächten mit zentrischem oder teilexzentrischem Einstieg keine Haltevorrichtungen eingesetzt werden können, müssen ortsveränderliche Absturzsicherungen vorhanden sein und benutzt werden.

Siehe Bild 18.


5.4   Bei Steiggängen muss zur Ermittlung des Absturzrisikos eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen sind z. B.

  • Steigschutzeinrichtungen; siehe DIN EN 353-1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung"

    oder

  • ortsveränderliche Absturzsicherungen nach DIN EN 360 und DIN EN 795.

Beispiele verschiedener Schutzmaßnahmen zum sicheren Einsteigen im abwassertechnischen Bereich sind in Anhang 2 dargestellt.

Die dort beschriebenen Schutzmaßnahmen können unter Beachtung der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung auch für alle anderen im Anwendungsbereich dieser GUV-Regel liegenden Bauwerke angewendet werden.

Bei Steiggängen in Kläranlagen sind Absturzsicherungen ab einer Steigganghöhe von mehr als 3 m erforderlich, siehe DIN EN 12 255-10.

Weitere Hinweise siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (GUV-V D 36), §§ 6 und 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (GUV-V C5) sowie die GUV-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (GUV-R 126) und "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (GUV-R 198).

Bei Abweichungen des Steigganges von der Senkrechten muss bereits in der Planungsphase geprüft werden, ob die Funktion der Steigschutzeinrichtung auch unter diesen Umständen gewährleistet ist.