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Sicherung gegen Absturz von Personen |
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5.1 | An der Austrittstelle von Steiggängen muss eine Haltevorrichtung, die ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, vorhanden sein und benutzt werden.
Haltevorrichtungen müssen eine ausreichende Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufweisen und sicher befestigt werden. Bei stationären Haltevorrichtungen ist unter Beachtung der Randabstände bei der Dübelmontage darauf zu achten, dass die Höhe des Halterohres oberhalb der Ein-/Ausstiegsstelle mindestens 1000 mm, bei Kläranlagen mindestens 1100 mm beträgt.
Abweichend hiervon dürfen an Steigleitern in Kleinbauwerken der Wasserversorgung Haltevorrichtungen nach den DVGW Arbeitsblättern W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung", W 351 "Quellfassungen, Sammelschächte, Druckunterbrechungsschächte" und W 358 "Leitungsschächte und Auslaufbauwerke" verwendet werden. Die Einspannvorrichtungen von mobilen Haltevorrichtungen dürfen die lichte Schachtweite nicht derart einengen, dass die Gefährdung des Hängenbleibens besteht. Bei Verwendung von ortsveränderlichen Absturzsicherungen nach DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte" und DIN EN 795 "Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren" sind Haltevorrichtungen nur dann erforderlich, wenn diese Absturzsicherungen auf Grund ihrer Abmessungen kein sicheres Festhalten ermöglichen.
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5.2 | Bei abwassertechnischen Anlagen sind geöffnete Schachteinstiege gegen Hineinfallen von Personen, z. B. durch Roste oder feste Absperrungen mit rot-weißem Anstrich, zu sichern.
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5.3 | Falls bei Schächten mit zentrischem oder teilexzentrischem Einstieg keine Haltevorrichtungen eingesetzt werden können, müssen ortsveränderliche Absturzsicherungen vorhanden sein und benutzt werden.
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5.4 | Bei Steiggängen muss zur Ermittlung des Absturzrisikos eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.Bei Abweichungen des Steigganges von der Senkrechten muss bereits in der Planungsphase geprüft werden, ob die Funktion der Steigschutzeinrichtung auch unter diesen Umständen gewährleistet ist. |