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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 103-008: Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
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Benutzung

6.1   Bei der Benutzung von Steiggängen ist deren ordnungsgemäßer Zustand einschließlich der Befestigung durch eine Sichtkontrolle zu prüfen.

Siehe GUV-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (GUV-R 198).



6.2  

Steiggänge dürfen nicht benutzt werden, wenn sie schadhaft oder unzureichend befestigt sind.

 

6.3   Die Versicherten sind in regelmäßigen Abständen über die sichere Benutzung von Steiggängen zu unterweisen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) und GUV-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (GUV-R 126) sowie die Unterweisungshilfen "Sicherheit und Gesundheitsschutz in abwassertechnischen Anlagen".