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Benutzung |
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6.1 | Bei der Benutzung von Steiggängen ist deren ordnungsgemäßer Zustand einschließlich der Befestigung durch eine Sichtkontrolle zu prüfen.
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6.2 |
Steiggänge dürfen nicht benutzt werden, wenn sie schadhaft oder unzureichend befestigt sind.
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6.3 | Die Versicherten sind in regelmäßigen Abständen über die sichere Benutzung von Steiggängen zu unterweisen.
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