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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 103-011: Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
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3.4 Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Arbeiten unter Spannung an einen Auftragnehmer gelten die Festlegungen des § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) und dieser BG-Regel.

Bei der Vergabe von Aufträgen haben Auftraggeber und Auftragnehmer immer die Sicherheit aller beteiligten Personen in den Vordergrund zu stellen. Jedes Unternehmen hat für seinen Bereich die Aufgaben der Garanten- und Verkehrssicherungspflichten. Bei möglichen gegenseitigen Gefährdungen bleibt die Koordinierungspflicht des Auftraggebers unberührt. Die Verantwortung für die Arbeitsanweisungen, den Einsatz von geeigneten Personen für Arbeiten unter Spannung und deren Durchführung hat der Auftragnehmer.

Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilung von der Fachkunde des Auftragnehmers zu überzeugen, z.B. durch Nachfrage, ob der Auftragnehmer mit Arbeiten unter Spannung vertraut ist und alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, oder durch Einsichtnahme in Befähigungsnachweise und Arbeitsanweisungen.

Bei der Auftragsvergabe ist die Abgrenzung der Verantwortung zwischen den beauftragten Personen des Auftraggebers und des Auftragnehmers im Vertrag in schriftlicher Form festzulegen und bei der Einweisung vor Arbeitsbeginn abzustimmen. Erforderlichenfalls kann die Anlagenverantwortung für die Teile der Anlage, an denen gearbeitet werden soll, auf eine geeignete Person des Auftragnehmers übertragen werden.

Die teilweise oder vollständige Weitergabe von Aufträgen zum Arbeiten unter Spannung durch den Auftragnehmer an Subunternehmer darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.