1.1
Erstes Kapitel §1 |
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt, soweit Versicherte elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern, im Folgenden EM-Felder genannt, im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz unmittelbar oder deren mittelbaren Wirkungen ausgesetzt sind. |
Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder - im folgenden EM-Felder genannt - können unmittelbar im Gewebe wirken (z.B. Reizwirkung, Wärmewirkung). Zu den mittelbaren Wirkungen zählen Kraftwirkungen sowie Reaktionen auf Berührungsspannungen und Körperströme, die beim Berühren von leitfähigen Gebilden (z.B. Krane, Gerüste, Fahrzeuge) entstehen können.
Der Anwendungsbereich dieser BG-Regel umfasst alle Tätigkeiten von Versicherten innerhalb des Betriebes.
Er umfasst auch Tätigkeiten, z.B.
Es sind somit alle Arbeitnehmer erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar an EM-Felder emittierenden Anlagen oder Geräten tätig sind oder nicht.
Die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift sind demnach auch anzuwenden bei Arbeiten im Emissionsbereich dieser Anlagen, Maschinen oder Geräten, d.h. in einem Bereich in dem Versicherte durch die Emissionen exponiert sein könnten, auch wenn sie nicht unmittelbar Tätigkeiten an diesen Anlagen, Maschinen oder Geräten durchführen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Tätigkeiten nur kurzzeitig bzw. zeitweise ausgeführt werden oder während der ganzen Arbeitsschicht und an allen Schichten im Jahr oder ob es sich um Arbeitnehmer des Unternehmers oder um Fremdfirmenangehörige handelt.
Für Besucher können die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift sinngemäß angewendet werden.
1.2
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Exposition von Patienten bei gewollter medizinischer Einwirkung von EM-Feldern. |
In der Medizin werden EM-Felder bei Diagnoseverfahren und in der Heilbehandlung angewandt. Aus medizinischer Notwendigkeit können die in der Unfallverhütungsvorschrift geforderten zulässigen Werte für Patienten überschritten werden.
Für das Bedienungs- und Betriebspersonal gelten jedoch die Festlegungen der Unfallverhütungsvorschrift.
Für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern gilt Abschn. 3.12 "Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern" (§ 14). Dieser kommt sowohl für das Bedienungspersonal als auch für Versicherte, die mit der Instandhaltung in diesen Bereichen beschäftigt sind, zur Anwendung.
1.3
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) zur Anwendung kommt. |
Demnach umfasst der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift nicht Bereiche ausserhalb des Betriebsgeländes sowie auf dem Betriebsgelände befindliche
soweit die Allgemeinheit Expositionen durch EM-Felder ausgesetzt ist.