2 Begriffsbestimmungen

Zweites Kapitel
Begriffsbestimmungen

§2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Basiswerte sind die auf Grund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen festgelegten Grenzwerte für
  • die elektrische Stromdichte J im Körper in A/m2,
  • die spezifische Absorption SA in J/kg,
  • die spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg
    und
  • die Leistungsdichte S in W/m2,
die nicht überschritten werden dürfen.

Für den Arbeitsschutz sind in dieser Unfallverhütungsvorschrift Werte festgelegt, die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten.
Bei Einhaltung der frequenzabhängigen Basiswerte, die mit ausreichender Sicherheit festgelegt wurden, sind gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.

2. Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte für
  • die elektrische Feldstärke E in V/m,
  • die magnetische Feldstärke H in A/m,
  • die magnetische Flussdichte B in T (1T = 1 Vs/m2),
  • die Leistungsdichte S in W/m2,
  • den Körperstrom I in A,
  • die Berührungsspannung U in V
bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder.

Es werden abgeleitete Werte angegeben, da diese im Gegensatz zu den Basiswerten mit einfachen Methoden gemessen oder berechnet werden können. Die abgeleiteten Werte sind so festgelegt, dass unter Zugrundelegung der ungünstigsten Expositionsbedingungen die Basiswerte nicht überschritten werden.

3. Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist.

Alle Werte bis zum zulässigen Wert erfüllen die Forderung der Unfallverhütungsvorschrift. Zulässige Werte sind in Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift festgelegt.

4. Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken.

Unzulässige Exposition liegt vor, wenn Versicherte oberhalb des je nach Expositionsbereich anzuwendenden zulässigen Wertes exponiert sind.

5. Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind.

Die Einteilung des Betriebsgeländes in Expositionsbereiche ist notwendig, um den Bezug auf die anzuwendenden zulässigen Werte (siehe Anlage 1) herzustellen.

Unter Betriebsgelände ist hier der gesamte unter der Verfügungsgewalt des Unternehmers stehende Bereich zu verstehen.

Zum Expositionsbereich 2 gehören z.B. Arbeitsstätten auf dem Betriebsgelände ohne spezielle Zugangsregelungen, in denen Versicherte in Durchführung ihrer Tätigkeit sich regelmäßig arbeitstäglich aufhalten, auch soweit sie nicht unmittelbar an den EM-Felder emittierenden Anlagen, Maschinen und Geräten tätig sind, sowie allgemein zugängliche Verkehrswege, Bereitstellungsflächen, Lagerflächen oder Sozialräume.

6. Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen auf Grund der Betriebsweise oder auf Grund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.

"Kontrolliert" bedeutet eine Zugangsregelung für Bereiche, die während des Betriebes betreten bzw. begangen werden müssen oder in denen sich Versicherte zur Durchführung von Arbeiten aufhalten. Zu solchen Bereichen zählen Arbeitsstätten, in denen Anlagen, Maschinen und Geräte betrieben werden, z.B. Diathermiegeräte, Mikrowellen-, Induktions- und Elektrolyseanlagen, aber auch abgeschlossene Betriebsstätten und Arbeitsstellen an Freileitungen, Freiluftanlagen und Sendeanlagen mit grösseren Leistungen.

"Nur vorübergehende Exposition" bedeutet, dass die Expositionszeiten weniger sind als im Mittel 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche bei 50 Wochen im Jahr.

7. Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.

Im Bereich erhöhter Exposition ist nur ein zeitlich begrenzter Aufenthalt befugter Personen gestattet (siehe hierzu auch Abschnitt 3.4). Bei der Festlegung der Werte für den Bereich erhöhter Exposition werden die in den abgeleiteten Werten für Expositionsbereich 1 enthaltenen Sicherheitsfaktoren verringert. Dies ist auf Grund der kontrollierten Expositionsbedingungen zulässig.

Für den Frequenzbereich von 0 Hz bis 91 kHz werden in der Unfallverhütungsvorschrift Aufenthaltsbeschränkungen von 2 Stunden pro Tag (2 h/d) festgelegt. Die jeweils zulässigen Werte sind in den Tabellen 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift enthalten.
Für hochfrequente Felder sind bei Ganzkörperexposition die zulässigen Werte für Expositionszeiten kleiner als 6 Minuten anzuwenden. Dabei ist die zulässige Expositionszeit in Abhängigkeit der realen Feldstärken gemäß Tabelle 9 der Anlage 1 unter Einhaltung der Spitzenwerte nach Tabelle 10 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift zu bestimmen. Bei Teilkörperexposition sind die Basiswerte nach Tabelle 1 der Anlage 1 anzuwenden.

8. Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten werden.

Siehe hierzu Abschnitt 3.4 "Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche".

9. Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzulässige Expositionen verhindern.

Die Schutzeinrichtungen

Siehe auch Betriebssicherheitsverordnung, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3).