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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 103-602: Branche Abwasserentsorgung
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Anhang

Anhang 1



Einstiegstiefe Maßnahmen
1–5 m**)
  • Ein Alarm- und Rettungsplan muss vorhanden sein.
  • Eine Rettungsausrüstung muss vorhanden sein.
  • Sicherung der Arbeitsstelle.
  • Mindestens eine zweite Person muss über Tage anwesend sein (Sicherungsposten).
  • Freimessen mit geeigneten Messverfahren. Geeignete Messverfahren sind z. B. kontinuierliche Messungen mit direktanzeigenden Mehrfach-Messgeräten (z.B. CH4, H2S, O2, CO2), ggf. technische Lüftung.
  • Beurteilung, ob noch weitere Maßnahmen auf Grund besonderer Gefahren notwendig sind (ggf. Erlaubnisschein erstellen).
  • Rettungs-/Auffanggurt muss von jedem Einsteigenden getragen werden.
  • Ständige Seilsicherung, z. B. Höhensicherungsgerät mit integrierter Rettungshubeinrichtung und Dreibock.
  • Die Personen sollen in ständiger Sichtverbindung stehen, mindestens aber durch Zuruf oder auf andere Weise sich verständigen können.
  • Ist ein Lösen der Seilsicherung aus betrieblichen Gründen erforderlich (z. B. bei einem Aufenthalt in Räumen größerer Ausdehnung oder mit erschwerten Fluchtwegen) sind frei tragbare, von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Selbstretter) zur Selbstrettung mit zu führen.
  • Beim Öffnen von geschlossenen Systemen muss ein von der Umgebungsluft unabhängig wirkendes Atemschutzgerät getragen werden.
5–10 m Zusätzlich zu den Maßnahmen für 1–5 m:
PSA gegen Absturz verwenden.
> 10 m Zusätzlich zu dem Maßnahmen für 5–10 m:
bei Schächten ohne Zwischen-/Ruhepodeste müssen Einfahreinrichtungen verwendet werden.

*) In u. R. a. A. in denen nach der Gefährdungsbeurteilung keine Gefahren vorhanden sind, sind die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen u. U. nicht alle erforderlich.

 

Anhang 2

Mustererlaubnisschein Seite 1

Mustererlaubnisschein Seite 2

 

Anhang 3

Betriebsanweisung