Diese DGUV Regel wird bei der Auswahl und dem Betrieb prozesslufttechnischer Anlagen zur Beseitigung von Stoff-, Wärme- und Feuchtelasten angewendet.
Sie beschreibt die Anforderungen an Absauganlagen und ergänzende Raumlüftungsmaßnahmen zur Minimierung der inhalativen Exposition und zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären. Grundlage dafür sind die Forderungen der Gefahrstoffverordnung und ihrer Technischen Regeln (TRGS) und grundsätzlich auch die Forderungen der Biostoffverordnung und ihrer Technischen Regeln (TRBA).
Diese DGUV Regel gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich zur
Eine Verschlechterung der Raumluftqualität durch Personen kann zum Beispiel durch Körperausdünstungen, den Kohlendioxid(CO2)-Gehalt ausgeatmeter Luft oder Tabakrauch verursacht werden.
In diesen Fällen ist die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung" anzuwenden.