Die in diesem Kapitel aufgeführten Regelungen betreffen nur Stoffe, die nach GefStoffV zu beurteilen sind. Stoffe, die in den Anwendungsbereich der BioStoffV fallen (z. B. flüssige Bioaerosole, Endotoxine, etc.), werden hier nicht behandelt.
Wird die abgesaugte Luft ins Freie geführt, sind die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, TA-Luft) zu berücksichtigen. Wird die erfasste Luft einer Absauganlage durch einen Abscheider gereinigt und anschließend ganz oder teilweise in den Arbeitsraum zurückgeführt, spricht man von Reinluftrückführung. Wird die aus dem Raum abgeführte Luft aus einer Anlage zur Raumlüftung in den Arbeitsraum zurückgeführt, spricht man von Umluft. Eine Rückführung der Abluft ohne den Einsatz eines Abscheiders ist nur zulässig, wenn die Abluft keine Stoffe in gesundheitsgefährdender Konzentration enthält.
Die abgesaugte Luft einer Absauganlage oder die angesaugte Luft einer Raumlüftung wird Abscheidern zugeführt, wobei die Abscheidewirkung unter anderem vom Aggregatzustand der abzuscheidenden Stoffe abhängig ist.
Hinweis: Bei der Abscheidung muss berücksichtigt werden, ob die Emissionen zum Beispiel gas- oder partikelförmig vorliegen. Filternde Abscheider sind zum Beispiel zur Abscheidung von gasförmigen Stoffen nicht geeignet. Entsprechend der GefStoffV ist die Reinluftrückführung bei KMR-Stoffen (1A und 1B) grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon sind möglich.
Nach § 7 Abs. 4 der GefStoffV müssen Unternehmerinnen und Unternehmer Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausschließen. Ist das nicht möglich, sind die Gefährdungen auf ein Minimum zu reduzieren.
Nach TRGS 400 Nr. 6.7 Abs. (5) ist dieses Minimierungsgebot unter anderem erfüllt, wenn die einschlägigen Beurteilungsmaßstäbe (AGW, AK, …) dauerhaft unterschritten sind und nach TRGS 402 ein Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" für Nicht-KMR-Stoffe oder "Akzeptanzkonzentration eingehalten" für KMR-Stoffe erteilt werden kann.
Ein Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" kann erteilt werden, wenn der Grenzwert eingehalten ist und zum Beispiel
Ein Befund "Akzeptanzkonzentration eingehalten" gilt, wenn
In der Dokumentation des Befunds ist zu begründen, wie auch künftig die Akzeptanzkonzentration eingehalten wird.
Verschiedene stoffspezifische TRGS regeln die Ausnahmebedingungen für die Reinluftrückführung.
Im Arbeitsbereich muss die Einhaltung der AGW nach GefStoffV sichergestellt oder die Exposition der Beschäftigten entsprechend dem Stand der Technik minimiert werden. Damit durch die Reinluftrückführung oder den Umluftbetrieb die Konzentration der Gefahrstoffe im Arbeitsbereich nicht wesentlich erhöht wird, soll die Konzentration des Gefahrstoffs in der rückgeführten Luft oder der Umluft 1/5 des entsprechenden AGW nicht übersteigen.
In einigen Fällen, zum Beispiel bei gas- oder dampfförmigen Gefahrstoffen (Kühlschmierstoffdämpfe, Spritzlackieren), können die AGW nicht sicher eigehalten werden. Hier muss die Luftqualität am Arbeitsplatz durch Fortluftbetrieb oder zusätzliche Lüftungsmaßnahmen sichergestellt werden.
Werden KMR-Stoffe im Arbeitsbereich freigesetzt, ist die Rückführung der gereinigten Luft in den Arbeitsbereich grundsätzlich verboten.
Liegen die Emissionen als feste Partikel (Stäube, Rauche) vor, darf die Luft von Absauganlagen bei Anwendung behördlich oder durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannter Verfahren in den Arbeitsraum zurückgeführt werden. Die Unverhältnismäßigkeit der Fortluftführung ist in diesem Fall schlüssig zu begründen und in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.
Für verschiedene Stoffe existieren stoffspezifische Anforderungen in technischen Regeln, die Reinluftrückführung unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zulassen:
Für nicht aufgeführte Stoffe existieren zurzeit keine anerkannten Abscheideverfahren nach § 10 GefStoffV.
Die Anerkennung eines Abscheideverfahrens erfolgt auf der Basis von Geräteprüfungen (Abscheider mit eingebauten Filterelementen). Eine Filterprüfung (Prüfung des Filtermaterials und des kompletten Filterelements) alleine reicht nicht zur Anerkennung.
Werden zur Minimierung der Gefahrstoffbelastung Absauganlagen zur Erfassung der Stoffe an der Freisetzungs- oder Entstehungsstelle nach dem Stand der Technik eingesetzt, dienen Anlagen zur Raumlüftung nur als Zusatzmaßnahmen zum Abführen von Restmengen. In diesem Fall darf eine solche Anlage zur Raumlüftung auch mit Umluft betrieben werden. Die Gefahrstoffkonzentration in der Umluft darf dann 1/10 der Akzeptanzkonzentration oder des Beurteilungsmaßstabs des Gefahrstoffs nicht überschreiten. Der Nachweis kann messtechnisch oder rechnerisch erfolgen.
Wird keine Erfassung der Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle durchgeführt und ist die Anlage zur Raumlüftung somit die einzige Maßnahme zur Minimierung der Gefahrstoffbelastung, ist ein Umluftbetrieb nicht zulässig.