1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeitsplätze, an denen von Personen Spritzlackierarbeiten unter Einsatz von Spritzpistolen durchgeführt werden.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Lackierarbeitsplätze, an denen der Lackauftrag von Hand mit Pinsel, Rolle oder einzelnen Sprühdosen vorgenommen wird.
1.3 Diese BG-Regel findet auch keine Anwendung auf Lackierarbeitsplätze, soweit
vorliegen.
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien sind in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz; Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" (TRGS 420) aufgeführt, Branchenregelungen sind z.B. BGIA-Empfehlungen oder LASI/ALMA-Empfehlungen.
Besondere Arbeitsbedingungen im Einzelfall sind z.B. Spritzlackierarbeiten auf Baustellen oder im Schiffbau. Dabei sind zum Schutz der Arbeitnehmer vor Lackaerosolen mindestens gleich wirksame Ersatzmaßnahmen zu ergreifen.
Bei Einhaltung der in dieser BG-Regel beschriebenen Maßnahmen wird auch ein wirksamer Schutz vor organischen Lösemitteln und Isocyanaten beim Spritzlackieren erreicht.
1.4 Diese BG-Regel enthält keine Anforderungen zu Brand- und Explosionsgefährdungen.