3.1.1 Der Unternehmer hat nach § 9 Abs. 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung dafür zu sorgen, dass die durch Lackaerosole bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird.
Dies wird z.B. erreicht, indem Spritzlackierarbeiten in Arbeitsbereichen ausgeführt werden, die mit einer technischen Lüftung versehen sind und deren Wirksamkeit kontinuierlich überprüft wird.
Geeignet sind Spritzkabinen oder Spritzstände mit optischer und akustischer Anzeige der Fehlfunktionen der Lüftung.
Die Fristen der Überprüfung der technischen Lüftung sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Bei Spritzlackierarbeiten sind die Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2 nach Gefahrstoffverordnung) vorzusehen, da ein Atemschutzgerät grundsätzlich erforderlich ist.
3.1.2 Bei Spritzlackierarbeiten mit geringer Lackmenge sind Spritzwände oder zusätzliche organisatorische Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition durch Lackaerosole ebenfalls geeignet.
Als geringe Lackmenge zählen weniger als 0,5 kg pro Arbeitsschicht. Mit dieser Lackmenge kann eine Fläche von etwa 4 m2 lackiert werden.
Eine ausreichende Absaugwirkung von Spritzwänden wird erreicht, wenn diese so ausgelegt sind und angeordnet werden, dass am Werkstück eine Erfassungsgeschwindigkeit von 0,25 m/s erreicht wird.
Zusätzliche organisatorische Maßnahmen sind z.B. zeitliche oder räumliche Trennung von Spritzarbeiten und anderen Arbeiten, wirksame natürliche Belüftung oder – bei Arbeiten im Freien – Beachtung der Windrichtung.
3.1.3 Ergänzend sind folgende organisatorische Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
Siehe auch BG-Information "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb" (BGI 740).
3.1.4 Der Unternehmer hat gemäß § 14 Abs. 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung sicherzustellen, dass den Versicherten für Spritzlackiertätigkeiten eine Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird und die Versicherten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich unterwiesen werden.
Siehe auch Technische Regel für Gefahrstoffe "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" (TRGS 555).
3.1.5 Der Unternehmer hat gemäß § 14 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung sicherzustellen, dass für alle Versicherten, die Spritzlackiertätigkeiten durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Abschnitt 3.1.4 erfolgen.
3.1.6 Der Unternehmer hat den Versicherten, die Spritzlackiertätigkeiten durchführen, gemäß § 16 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.