3.3.1 Der Unternehmer hat nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung den Versicherten, die Spritzlackierarbeiten durchführen, geeigneten Hautschutz zur Verfügung zu stellen. Hierbei sind die Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Stoffe zu berücksichtigen.
siehe auch BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).
3.3.2 Der Unternehmer hat nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung den Versicherten, die bei Spritzlackierarbeiten einer erheblichen Verschmutzung ausgesetzt sind, geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Bei geringer Verschmutzung ist eine den Körper vollständig bedeckende Arbeitskleidung und Schutzhandschuhe ausreichend.
Besonders geeignet sind Einweg-Schutzanzüge mit Kapuze.
Siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Schutzkleidungen" (BGR 189) und "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).
Gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Sicherheitsdatenblatt" (TRGS 220) sind Informationen zu erforderlichen Hautschutzmaßnahmen im Abschnitt "Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung" des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt.
3.3.3 Der Unternehmer hat nach § 9 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung dafür zu sorgen, dass die Arbeitskleidung regelmäßig von Farbresten gereinigt und außerhalb des Spritzbereiches aufbewahrt wird. Schutzkleidung ist in angemessenen Zeitabständen zu wechseln. Eine manuelle Reinigung der Arbeitskleidung mit Lösemitteln ist nicht zulässig.
3.3.4 Die grundlegenden Anforderungen zum Hautschutz entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen; Mindeststandards" (TRGS 500) sind zu beachten.
Zum Hautschutz werden zurzeit Technische Regeln für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt" (TRGS 330) in einem Arbeitskreis des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet.