3 Verantwortung und organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
3.1 Verantwortung
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen dafür sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwendet werden, dass Personen nicht gefährdet werden.
Unternehmerinnen und Unternehmer sind gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, zu dokumentieren, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu prüfen.
Anschlägerinnen und Anschläger müssen Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwenden, dass Personen nicht gefährdet werden.
Zu dem moglicherweise gefährdeten Personenkreis gehoren Anschläger, Anschlägerinnen und andere Personen, die sich im Bereich des Transportwegs aufhalten. Siehe auch DGUV Informationen 209-013 "Anschläger" und 209-061 "Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern".
3.2 Auswahl und Bereitstellung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen nur solche Lastaufnahme- und Anschlagmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.
Lastaufnahme- und Anschlagmittel, einschließlich Eigenbauten, müssen den zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt gültigen Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu gehoren besonders Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden, zum Beispiel die Maschinenverordnung.
Zu beachten ist ggf. das Vorhandensein von:
- EG-Konformitätserklärung
- Kennzeichnung einschließlich CE-Zeichen
- Betriebsanleitung
Zur Bewertung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, die vor Inkrafttreten der Maschinenverordnung (vor 1993 bzw. 1995) gebaut worden sind, konnen die Bestimmungen der ehemaligen Unfallverhütungsvorschrift VBG 9a herangezogen werden, siehe Anhang A.
Die Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Lastaufnahme- und Anschlagmittel richten sich auch nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung.
Bei der Zurverfügungstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln ist grundsätzlich der Stand der Technik zu beachten.
3.3 Bestimmungsgemäße Verwendung, Betriebsanleitung und Betriebsanweisung
Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind grundsätzlich bestimmungsgemäß zu verwenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des Herstellers. Die Inhalte der Betriebsanleitung sind bei der Verwendung zu beachten.
Betriebsanleitungen sind Informationen des Herstellers zu Gebrauch und Instandhaltung.
Gegebenenfalls muss eine einsatzbezogene Betriebsanweisung zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel aufgrund von speziellen Einsatz- und Umgebungsbedingungen.
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass die Betriebsanleitung und die Betriebsanweisung an geeigneter Stelle, zum Beispiel leicht erreichbar am Einsatzort, jederzeit eingesehen werden konnen.
3.4 Qualifizierung und Beauftragung
Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen mit dem selbstständigen Anschlagen von Lasten nur Personen beauftragen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die korperlich und geistig geeignet sind,
- die für das selbstständige Anschlagen von Lasten qualifiziert sind und die der Unternehmerin oder dem Unternehmer ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben und
- von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen zu beruflichen Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht von erfahrenen und beauftragten Anschlägern und Anschlägerinnen auch Lasten anschlagen.
Es wird empfohlen, die Beauftragung schriftlich zu erteilen.
Personen, die als Anschläger und Anschlägerinnen die für die jeweilige Aufgabenstellung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und die die entsprechenden Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen kennen, gelten als qualifiziert für diese Aufgaben.
Besonders folgende Kenntnisse und Fertigkeiten müssen vermittelt werden:
- Ermitteln des Gewichts der Last
- Ermitteln der Schwerpunktlage von Lasten
- Kenntnisse über zur Verfügung stehende Lastaufnahme- und Anschlagmittel
- Tragfähigkeit von Anschlagmitteln in Abhängigkeit von der Zahl der Stränge, Anschlagart und Neigungswinkel
- Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln, z. B. von Lasthebemagneten, in Abhängigkeit vom Werkstoff der Last, Luftspalt usw.
- Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel
- Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen
- Verhalten beim Anschlagen, Anheben und Transport
- Zeichengebung, Verständigung zwischen Anschläger oder Anschlägerin und Maschinenführer oder Maschinenführerin
- Vermeidung von Schäden an Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
- Verhalten bei Absetzen und Losen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel
- Aufbewahrung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
- Erkennen der Ablegereife von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
Die DGUV Informationen 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaserseilen" und 209-013 "Anschläger" enthalten nützliche Informationen.
Hinweise und Beispiele zur Qualifizierung sowie zu deren Umfang und Dauer siehe Anhang B.
3.5 Angaben über die Tragfähigkeit und andere Kenndaten von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln am Einsatzort
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen am Einsatzort von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln Unterlagen bereithalten, aus denen folgende Angaben entnommen werden konnen:
- Tragfähigkeit
- Eigengewicht von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, wenn es 5 % der Tragfähigkeit oder 50 kg überschreitet
- Fassungsvermogen von Lastaufnahmemitteln für Schüttgut
- zulässiger Greifbereich von Lastaufnahmemitteln, die die Last über Klemmkräfte halten
- Mindestlast von selbstansaugenden Vakuumhebern
Die Angaben müssen eindeutig dem Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel zuzuordnen sein.
Das Bereithalten der Unterlagen ist nicht erforderlich,
- wenn die Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft an den Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angebracht sind,
- für Behälter zum Transport feuerflüssiger Massen, wenn das hochstzulässige Gesamtgewicht bei neuer und bei geringster zulässiger Ausmauerung den Unterlagen am Einsatzort entnommen werden kann,
- für Behälter und Traggestelle zum Einsatz in Glühofen oder Beizbädern, wenn durch die Art des Einsatzes gewährleistet ist, dass die Tragfähigkeit nicht überschritten werden kann.