5 Grundsätzliche Arbeitsschritte für das sichere Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen von Lasten
Um eine Last sicher anzuschlagen und zu transportieren, sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:
- Ermittlung des Gewichts und der Schwerpunktlage der Last
- Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel
- Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktionskontrolle
- fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen der Last
- Verlassen des Gefahrenbereichs
- Verständigung zwischen Anschlägern und Anschlägerinnen und der Person, die die Maschine führt
5.1 Ermittlung des Gewichts und der Schwerpunktlage der Last
Um eine Last sicher anschlagen zu können, ist es erforderlich, das Gewicht und die Lage des Schwerpunkts zu kennen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Gewicht und Schwerpunkt auf der Last oder in Dokumenten angegeben sind. Ist das Gewicht unbekannt, muss es durch Wiegen oder Berechnen ermittelt werden. Ist die Schwerpunktlage unbekannt, muss sie vor dem Transportvorgang ermittelt werden. Die Ermittlung ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung gemäß Kapitel 3.1.
5.2 Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel
Bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln sind die Vorgaben der Planung des Arbeitsablaufs zu berücksichtigen. Die Vorgaben ergeben sich zum Beispiel aus der Beschaffenheit der Lastaufnahme- und Anschlagmittel und der Last.
Bei der Auswahl der Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen zum Beispiel folgende Punkte beachtet werden:
- Es dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel verwendet werden, die die erforderliche Kennzeichnung aufweisen (z. B. Typenschild bei Lastaufnahmemitteln, Metallanhänger bei Anschlagketten, Etikett bei textilen Anschlagmitteln).
- Die Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden - siehe Kapitel 4.
- Das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel muss für die Beschaffenheit der Last und die Umgebungsbedingungen geeignet sein. Dazu gehören die Oberflächenbeschaffenheit, Geometrie und Abmessung der Last, die Temperatur und scharfe Kanten. Die Last, die Lastaufnahme- und Anschlagmittel dürfen nicht verrutschen können oder beschädigt werden.
5.3 Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktionskontrolle
Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden.
Sind augenfällige Mängel und/oder Funktionsstörungen, die die Sicherheit gefährden, vor oder während des Gebrauchs erkennbar, dürfen Lastaufnahme- und Anschlagmittel nicht verwendet werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich des arbeitssicheren Zustands, ist das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel der Nutzung zu entziehen.
5.4 Fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen der Last
Lasten sind so anzuschlagen, aufzunehmen und abzusetzen, dass sowohl das Anschlagpersonal als auch andere Personen im Umfeld nicht gefährdet werden.
Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Last können zum Beispiel entstehen durch Herabfallen, Pendeln, Kippen, Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten, Abrollen oder Verrutschen der Last.
Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen des Lastaufnahme- oder Anschlagmittels können zum Beispiel entstehen durch Aushängen, Abreißen, Peitschen, Kippen.
Lasten dürfen erst abgeschlagen werden, wenn die Standsicherheit der Last gewährleistet ist!
5.5 Verlassen des Gefahrenbereichs
Als Gefahrenbereich gilt in der Regel die Umgebung der Last beginnend mit dem Anschlagen über den Transport bis hin zum Absetzen. Grundsätzlich muss dieser Gefahrenbereich vor dem Anheben der Last verlassen werden und darf erst nach dem Absetzen der Last wieder betreten werden. Ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich, zum Beispiel, wenn die Last geführt werden muss, sind die Gefahren durch unbeabsichtigte Bewegungen der Last und der Lastaufnahme- oder Anschlagmittel, beispielsweise Quetschungen von Körperteilen, besonders zu berücksichtigen und es sind geeignete Maßnahmen festzulegen.
Personen, deren Aufenthalt im Gefahrenbereich nicht erforderlich ist, dürfen sich dort nicht aufhalten.
5.6 Verständigung der Transportbeteiligten
Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf eindeutige Zeichen der anschlagenden oder einweisenden Person oder einer anderen vom Unternehmer oder von der Unternehmerin bestimmten verantwortlichen Person bewegt werden.
Die Verständigung zwischen Anschlägern und Anschlägerinnen und der Person, die die Maschine führt, ist vor dem Transportvorgang festzulegen (z. B. Handzeichen, Sprache, Sprechfunk).
Wenn mehrere Personen für den Anschlagvorgang erforderlich sind, muss eine verantwortliche Person bestimmt und der Maschinenführerin oder dem Maschinenführer genannt werden. Nur die verantwortliche Person nimmt Verbindung zum Maschinenführer oder zur Maschinenführerin auf. Sie darf das Zeichen zum Bewegen der Last erst geben, wenn die Last sicher angeschlagen ist und alle Personen den Gefahrenbereich verlassen haben.