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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 109-017: Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
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6 Sicherung gegen Herabfallen der Last

Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen und die Anschläger oder Anschlägerinnen haben zu beachten, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwendet werden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist.

6.1 Allgemeines

  1. Lasthaken von Hebezeugen dürfen nicht unmittelbar in die Last eingehängt werden. Ausgenommen ist das Einhängen in besonders dafür eingerichtete Einhängevorrichtungen.
  2. Grundsätzlich dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die so ausgerüstet oder gestaltet sind, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist. Das ist besonders bei Bauarbeiten zu berücksichtigen.

    Das kann durch eine Sicherheitseinrichtung (z. B. Hakenmaulsicherung oder Sicherungsklappe) oder die Hakenform erreicht werden.

    Bei besonderen Unfallgefahren oder bei speziellen Arbeitsverfahren kann es notwendig werden, Lasten ohne Mitwirkung von Anschlägern oder Anschlägerinnen an- und abzuschlagen. Solche Fälle können zum Beispiel sein:

    • Transport feuerflüssiger Massen
    • Absetzen von Lasten in Beizbädern

    In diesen Fällen dürfen Lasthaken ohne Sicherheitseinrichtung ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und einer schriftlichen Betriebsanweisung verwendet werden.

    Lasthaken sind so einzusetzen, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Anschlagmittels oder der Last verhindert ist. Dabei muss auch eine Fehlbelastung des Lasthakens ausgeschlossen werden (siehe auch Kapitel 7.4 Nr. 7).

    Lasthaken sind bei mehrsträngigem Anschlagen in der Regel mit der Hakenspitze von innen nach außen durch den Anschlagpunkt zu führen.

  3. Behälter dürfen nicht über den Rand hinaus beladen werden. Das gilt nicht, wenn die darüber hinausragenden Teile gegen Herabfallen gesichert sind.
  4. Lasten, auf denen lose Einzelteile liegen, dürfen nicht befördert werden.

6.2 Anschlagmittel

  1. Lasten dürfen nicht durch Einhaken unter die Umschnürung angeschlagen werden. Ausgenommen ist das Anlüften, um die Anschlagmittel unter der Last hindurchzuführen.

    Umschnürungen sind im Allgemeinen nur zum Zusammenhalten der Last vorgesehen und nicht als Anschlagmittel ausgelegt.

    Nach dem Anlüften ist eine geeignete Sicherungsmaßnahme zu ergreifen, zum Beispiel das Unterlegen von Kanthölzern. Erst nach dem Absetzen der Last dürfen die Anschlagmittel unter ihr hindurchgeführt werden.

  2. Lange, schlanke Güter dürfen nicht in Einzelschlingen angeschlagen werden. Ausgenommen ist das Anschlagen von Einzelteilen bei Montagearbeiten, wenn die Art der Arbeit es erfordert und ein Herausrutschen der Last verhindert ist.
  3. Lange, schlanke Güter sind zum Beispiel Stabstähle, Profilstähle, Rohre, Bohlen, Maste.

  4. Anschlagmittel dürfen nicht durch Umschlingen des Lasthakens gekürzt werden.
  5. Grundsätzlich darf im Hängegang nicht angeschlagen werden. Im Hängegang darf nur angeschlagen werden, wenn
    • ein Zusammenrutschen/Verrutschen der Anschlagmittel,
    • ein Schrägstellen der Last,
    • ein Verlagern der Last,
    • ein Herausrutschen der Last und
    • ein Herausrutschen von Teilen der Last
    verhindert wurde.

    Diese Forderung betrifft nicht das Anlüften und Anheben der Last im bodennahen Bereich.

    Beim Heben und Verfahren von Lasten im Hängegang ist besonders darauf zu achten, dass die Last nicht ungewollt anstößt oder aufsetzt.

6.3 Lastaufnahmemittel

  1. Bei Lasthebemagneten hängt die Tragfähigkeit unter anderem ab von:
    • der Form der Last (z. B. Flach- oder Rundprofile)
    • der Steifigkeit der Last (Durchbiegung)
    • der Oberflächenbeschaffenheit der Last
    • dem Material, aus dem die Last besteht
    • der Dicke (Stärke) der Last
    • dem Luftspalt zwischen der Last und dem Magneten (z. B. bewirkt durch Rost, Schmutz, Farbe, Papier, grob bearbeitete Fläche, Werkstückabmessungen/Eigenstabilität)
    • der Temperatur der Last und des Magneten
  2. Umschnürte Bunde dürfen mit Lasthebemagneten nicht transportiert werden. Das gilt nicht, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen das Herabfallen der Last getroffen wurden.

    Beim Transport umschnürter Stahlbunde wird in der Regel nur ein Teil der Last über die Magnetkraft gehalten. Die übrige Last hängt an der Umschnürung, die dadurch zum tragenden Element wird.

    Als zusätzliche Schutzmaßnahmen kommen zum Beispiel in Betracht:

    • Einrichtungen, die die Bunde unterfangen und im Fall des Reißens der Umschnürung ein Herabfallen der Last verhindern
    • Umschnürung durch Stahlbänder, die die Anforderungen gemäß Anhang D erfüllen

  3. Vakuumheber sind für bestimmte Transportgüter und Umgebungsbedingungen ausgelegt, die in der Betriebsanleitung des Herstellers angegeben sind.

    Die Tragfähigkeit nach Angabe des Herstellers gilt nur, wenn die vom Hersteller spezifizierten Bedingungen eingehalten werden. Diese sind unter anderem abhängig von folgenden Faktoren:

    • Abmessungen und Form der Last
    • Steifigkeit der Last (Durchbiegung)
    • Oberflächenbeschaffenheit der Last
    • Sauberkeit der Saugfläche (Saugteller und Lastoberfläche)
    • Zustand der Saugteller- oder Saugflächendichtungen und des Unterdrucksystems
    • Transportart der Last (vertikal oder horizontal)
    • Umgebungstemperatur

    Abweichungen von den in der Betriebsanleitung angegebenen Bedingungen (z. B. auch durch Ansetzen des Vakuumhebers außerhalb des Lastschwerpunkts) können zur Verringerung der Tragfähigkeit und zum Herabfallen der Last führen.

  4. Hebeklemmen, Greifer und Zangen sind für bestimmte Transportgüter und Umgebungsbedingungen ausgelegt, die in der Betriebsanleitung des Herstellers angegeben sind.

    Die Last wird durch Reibkräfte zwischen den Klemmbacken und der Last gehalten. Die Größe der Reibkraft hängt stark von der Oberflächenbeschaffenheit von Klemmbacke und Last ab.

    Die Tragfähigkeit nach Angabe des Herstellers gilt nur, wenn die vom Hersteller spezifizierten Bedingungen eingehalten werden. Diese sind unter anderem abhängig von folgenden Faktoren:

    • Materialhärte der Last
    • Verschleiß der Zähne an den Klemmbacken
    • Sauberkeit der Lastoberflächen und Klemmflächen
    • angegebener Greifbereich der Klemmbacken
    • Mindestgewicht der Last
    • Durchbiegung der Last (z. B. bei horizontalem Transport von Blechen)

  5. Beim Anschlagen mit Klemmen oder Zangen darf der angegebene Greifbereich weder über- noch unterschritten werden.

    Der zulässige Greifbereich ergibt sich aus der Kennzeichnung und der Betriebsanleitung der Lastaufnahmemittel.

  6. Mit Klemmen und Zangen, die für das lotrechte Anschlagen bestimmt sind, dürfen mehrstückige Lasten nur aufgenommen werden, wenn sie zu festen Einheiten zusammengefasst sind.
  7. Mit kraftschlüssigen Lastaufnahmemitteln darf die Last nicht über Bereiche transportiert werden, in denen Personen von herabfallenden Lasten getroffen werden können. Das gilt nicht, wenn zusätzlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

    Es ist zu berücksichtigen, dass Lasten nicht immer senkrecht fallen, sondern herumschlagen, segeln und/oder an Teilen der Umgebung abprallen können.

    Als zusätzliche Schutzmaßnahmen kommen zum Beispiel in Betracht:

    • Vorhandensein von ausreichend bemessenen Schutzdächern
    • eine ausreichend bemessene Unterfangung der Lastwege
    • Verwendung zusätzlicher, formschlüssiger Halteeinrichtungen am Lastaufnahmemittel

    Eine Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung anzusehen.

    Auf Baustellen dürfen nur Vakuumheber verwendet werden, bei denen das Reservevakuum einschließlich Rückschlagventil zweifach vorhanden ist. Jedes Reservevakuum muss mit einem getrennten Satz von Saugtellern verbunden sein.

    Beim Be- und Entladen von Schiffen, einschließlich der Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten sowie der damit zusammenhängenden Umschlag-, Transport-, Bereitstellungs- und Lagerarbeiten an Land, ist § 26 der DGUV Vorschrift 36 und 37 „Hafenarbeit“ zu beachten. Danach ist beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln, die die Last ausschließlich durch Haft- oder Reibkräfte halten, der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und gegen Betreten zu sperren. Außerdem muss sichergestellt werden, dass sich im Gefahrenbereich keine Personen aufhalten. Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus umschlagtechnischen Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst dann bewegt und abgesetzt werden, wenn die Personen den Bereich verlassen haben.

  8. Auf Baustellen dürfen Bausteine und ähnliche Materialien außerhalb des bodennahen Bereichs nur dann mit Körben, Gabeln und Greifern befördert werden, wenn die vorhandenen Umwehrungen oder die Sicherung gegen Abkippen von gestapelten Bausteinen in Schutzstellung gebracht worden sind.