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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 109-017: Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
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8 Prüfungen

Schäden an oder fehlerhafte Montage von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen Unternehmer und Unternehmerinnen dafür sorgen, dass die eingesetzten Lastaufnahme- und Anschlagmittel geprüft werden.

Nach § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen legen außerdem die Voraussetzungen fest, die die von ihnen mit der Prüfung beauftragten Personen erfüllen müssen (zur Prüfung befähigte Personen " bisher Sachkundige).

Siehe auch TRBS 1201 und TRBS 1203.

Werden bei einer Prüfung eines Lastaufnahme- oder Anschlagmittels sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, darf der Unternehmer oder die Unternehmerin das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel nicht weiterverwenden lassen. Vor Wiederverwendung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Mängel beseitigen zu lassen.

Für die Prüfungen von Tragmitteln, hier Lasthaken des Hebezeugs, fest eingebaute Greifer, Zangen, Traversen und hnliches, wird auf die Bestimmungen des entsprechenden Regelwerks zum Hebezeug verwiesen.

Siehe auch DGUV Information 209-013 "Anschläger" Anhang A1 Quellen- und Literaturverzeichnis.

Die folgenden Prüfungen haben sich bei der langjährigen Präventionsarbeit und aufgrund der dabei gemachten Erfahrungen im sicheren Betrieb von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln bewährt.

8.1 Kontrolle vor der ersten Verwendung

Lastaufnahme- und Anschlagmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind vor der ersten Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen.

Vor der ersten Verwendung der Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen die erforderlichen Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung) vollständig vorliegen. Wenn augenfällige Mängel festgestellt werden (z. B. Beschädigungen, Funktionsstörungen) muss sichergestellt werden, dass eine zur Prüfung befähigte Person eine Prüfung durchführt.

8.2 Wiederkehrende Prüfungen

  1. Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind in Abständen von längstens einem Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen.

    Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel können Prüfungen in kürzeren Abständen erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.

  2. Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren, bei Hafenarbeit in Abständen von längstens einem Jahr, einer zerstörungsfreien Prüfung auf Rissfreiheit zu unterziehen (siehe auch DIN 685-5 und § 27 der DGUV Vorschrift 36 und 37"Hafenarbeit").
  3. Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen physikalisch-technischen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion zu unterziehen.

    Je nach den Einsatzbedingungen können Prüfungen in kürzeren Abständen erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel bei Beschädigungen der Umhüllung. Schon bei geringer Beschädigung der Umhüllung kann infolge eingedrungener Feuchtigkeit auch bei verzinkten Drähten Korrosion auftreten. Kürzere Abstände als drei Jahre können auch erforderlich werden, wenn der Hersteller keine Gewährleistung für die Eignung der Hebebänder über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gibt.

8.3 Außerordentliche Prüfungen

Es ist dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel in folgenden Fällen einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterzogen werden:

8.4 Prüfumfang

Die Kontrolle vor der ersten Verwendung nach Kapitel 8.1 und die wiederkehrende Prüfung nach Kapitel 8.2 sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Dabei müssen der Zustand der Bauteile und Einrichtungen, der bestimmungsgemäße Zusammenbau und die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.

Angaben des Herstellers zu Prüfungen des Lastaufnahme- und Anschlagmittels

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. nach einer Reparatur oder einem erneuten Zusammenbau,
  3. während der Lebensdauer sind zu beachten.

Bei der Sichtprüfung geht es grundsätzlich um die Feststellung folgender Mängel:

Es sollte besonders auf Folgendes geachtet werden:

  1. An Anschlag-Stahldrahtseilen
    • Knicke und Kinken (Klanken)
    • Bruch einer Litze
    • Lockerung der äußeren Lage in der freien Länge
    • Quetschungen in der freien Länge
    • Quetschungen im Auflagebereich der Öse mit mehr als 4 Drahtbrüchen bei Litzenseilen oder mehr als 10 Drahtbrüchen bei Kabelschlagseilen
    • Korrosion
    • Beschädigungen oder starker Verschleiß der Seil- oder Seilendverbindung
    • Drahtbrüche in großer Zahl
  2. Drahtbrüche in großer Zahl, die ein Ablegen des Seils erforderlich machen, liegen vor, wenn nachstehend genannte Anzahl von Drahtbrüchen festgestellt wird


    Tabelle 1 Ablegedrahtbruchzahlen Litzenseile<
    (gemäß DIN EN 13414-2)

    Anzahl sichtbarer Drahtbrüche auf einer Länge von
    Seilart 6d 30d
    Litzenseil 3 benachbarte Drähte einer Litze 6 14



    Tabelle 2 Ablegedrahtbruchzahlen Kabelschlagseile
    (gemäß DIN 3088 - zurückgezogen)


    Anzahl sichtbarer Drahtbrüche auf einer Länge von
    Seilart 3d 6d 30d
    Kabelschlagseil 10 15 40

    Abweichende Angaben des Herstellers zur Anzahl der Drahtbrüche bei Kabelschlagseilen sind zu beachten.

    Die angegebenen Zahlen gelten als äußerste Grenzwerte. Ein Ablegen der Seile bei niedrigeren Drahtbruchzahlen dient der Sicherheit.

  3. An Natur- und Chemiefaserseilen
    • Bruch einer Litze
    • Garnbrüche, Abrieb an der Oberfläche, Schnitte, andere mechanische Schädigungen, Auflockerungen gemäß den Angaben des Herstellers
    • Schäden infolge von Wärme, z. B. durch innere oder äußere Reibung, Wärmestrahlung
    • Schäden infolge feuchter Lagerung oder Einwirkung aggressiver Stoffe
    • Lockerung der Spleiße
    • Herausfallen von Fasermehl beim Aufdrehen des Naturfaserseils
    • beschädigte, gerissene oder verformte Beschlagteile

  4. An flachgewebten Hebebändern und Rundschlingen aus ChemiefasernAn flachgewebten Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern
    • Garnbrüche, Abrieb an der Oberfläche und andere mechanische Schädigungen gemäß den Angaben des Herstellers
    • Quer- oder Längsschnitte, Schnitte oder Scheuerstellen an den Webkanten, Schnitte durch Nähstiche oder Schlaufen
    • Schäden infolge der Einwirkung aggressiver Stoffe
    • Schäden infolge von Wärme, z. B. durch innere oder äußere Reibung, Wärmestrahlung
    • Beschädigung der tragenden Nähte
    • Beschädigung der Ummantelung oder ihrer Vernähung bei Rundschlingen

  5. An Anschlagketten
    • Verformung oder Bruch eines Kettenglieds
    • mechanische Schäden (z. B. Anrisse, Kerben) oder die Tragfähigkeit beeinträchtigende Korrosionsnarben
    • Schäden durch Temperatureinflüsse (z. B. Verfärbungen)
    • Abnahme der gemittelten Glieddicke dm an irgendeiner Stelle um mehr als 10 % der Nenndicke dn
    • Die gemittelte Glieddicke dm ergibt sich als Mittelwert aus zwei rechtwinkelig zueinander durchgeführten Messungen der Durchmesser d1 und d2:

      dm = d1 + d2 / 2


      Siehe auch nachstehende Abbildung 7.
    • Längungen des äußeren Nennmaßes la um mehr als 3 %.

      Das äußere Nennmaß ist die der Kette zugeordnete äußere Länge des Kettenglieds (la = 5 dn).


  6. An Lasthaken
    • Mängel, Risse und Korrosion - zur Inspektion des Hakenschafts muss bei Bedarf die Hakenaufhängung demontiert werden
    • bleibende Verformung des Hakenkörpers, z. B. Aufweitung des Hakenmauls um mehr als 10 % oder Verdrehung
    • Verschleiß des Hakenkörpers, z. B. darf die Verschleißtiefe an der tiefsten Stelle des Hakengrundes nicht größer als 5 % des Nennmaßes der Steghöhe sein
    • scharfe Riefen und Kanten oder andere Oberflächenfehler an Verschleißflächen; sie müssen fließend in angrenzende Flächen übergehen
    • Mängel an der Verdrehsicherung der Mutter
    • Fehlfunktion, Verschleiß der Hakenmaulsicherung

    Vor der Sicht- und Funktionsprüfung kann unter Umständen eine vorherige Reinigung der Lastaufnahme- und Anschlagmittel erforderlich werden. Das gilt besonders für Lastaufnahme- und Anschlagmittel, die verschmutzt oder aus ihrer vorherigen Verwendung mit Stoffen, z. B. Farben oder Salzen, behaftet sind.


Der Umfang der außerordentlichen Prüfung nach Abschnitt 8.3 richtet sich nach Art und Umfang des Schadensfalls, des Vorkommnisses oder der Instandsetzung.

Verschleiß Anlagebereich 

Abb. 7 Verschleiß im Anlagebereich
(Quelle: DIN EN 818-6:2008-12)

8.5 Prüfnachweis

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach Kapitel 8.1 bis 8.3 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird.