5.1 Allgemeines
5.1.1 Schutzkleidung ist bestimmungsgemäß zu benutzen.
5.1.2 Schutzkleidung darf keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen kann.
5.1.3 Schutzkleidung ist vor jeder Benutzung auf Beschädigungen (Risse, Löcher, defekte Schließelemente) zu prüfen. Ist die Schutzwirkung beeinträchtigt und lässt sich die Schutzkleidung nicht wieder instandsetzen, muss sie ersetzt werden. Verunreinigte Einwegkleidung ist, wenn von ihr eine Gefahr ausgehen kann, sachgerecht zu entsorgen.
Chemikalienschutzkleidung, insbesondere gasdichte Schutzkleidung, bedarf erhöhter Aufmerksamkeit gegen eventuell eingedrungene Chemikalien, da eingedrungene Chemikalien (Penetration oder Permeation) die Schutzkleidung zerstören und die Schutzwirkung aufheben können.
Einzelheiten sind der jeweiligen Benutzerinformation zu entnehmen, die Bestandteil der entsprechenden DIN EN-Norm ist.
5.1.4 Vor dem endgültigen Einsatz von Schutzkleidung sollten Trageversuche durchgeführt werden.
5.2 Tragedauer, Gesundheitsschutz
5.2.1 Bei Schutzkleidung wird die Tragedauer nach folgenden zwei Gesichtspunkten bestimmt:
5.2.2 Schutzanzüge für schwere Beanspruchung (z.B. starke Wärmestrahlung/Flammeneinwirkung oder schwere Chemikalienschutzanzüge) sind so gestaltet, dass sie von geübten Personen bis zu maximal 30 min getragen werden können. Dies gilt insbesondere bei isolierender Schutzkleidung ohne Wärmeaustausch. Für den Träger kann dies eine Gefährdung für seine Gesundheit bewirken, wenn die Tragezeit von 30 min überschritten wird.
5.2.3 Schutzanzüge für leichtere Einwirkungen sind so gestaltet, dass sie während des ganzen Arbeitstages getragen werden können.