6 Betriebsanweisung, Unterweisung
6.1 Betriebsanweisung
Für den Einsatz von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten beim Einsatz der Schutzkleidung und bei festgestellten Mängeln, enthält. Die Betriebsanweisung muss insbesondere enthalten:
- Schutzkleidung - Ausführung,
- Angaben über Einsatzmöglichkeit gegenüber spezifischer Gefährdung, z.B. Chemikalien, Flammen,
- Tragedauer,
- Hinweise für das An- und Ablegen der Kleidung,
- Prüfungen, die der Träger vor dem Gebrauch durchzuführen hat,
- passender Sitz; falls erforderlich, Art und Weise des An- und Ablegens,
- Verwendung; grundsätzliche Informationen zum möglichen Gebrauch und bei Verfügbarkeit von detaillierten Informationen Quellenangabe,
- erforderliche Warnung vor falschem Gebrauch, z.B. einmaliger Gebrauch,
- Gebrauchseinschränkungen, z.B. Temperaturbereich,
- Lagerung; Art und Weise der korrekten Lagerung und Pflege mit maximalen Zeiten zwischen Kontrollen zum Pflegezustand,
- Pflege und Reinigung; Art und Weise der korrekten Reinigung und Dekontaminierung mit vollständigen Hinweisen für das Waschen und die chemische Reinigung, Anzahl der Reinigungsprozesse, welche die Schutzkleidung ohne Beeinträchtigung ihres Leistungsgrades vertragen kann, und eventuelle Hinweise, wie dieser wiederhergestellt werden kann, falls er beeinträchtigt würde,
- Warnung vor möglichen Problemen und Gefahren, z.B. nur geschlossene Kleidung erfüllt die Schutzfunktion.
6.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
- Die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Schutzkleidung,
- die bestimmungsgemäße Benutzung,
- die ordnungsgemäße Aufbewahrung,
- das Erkennen von Schäden.
Der Unterweisung ist die Benutzerinformation des Herstellers zu Grunde zu legen.
Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die Unterweisungen zu persönlichen Schutzausrüstungen die gegen tödliche Risiken schützen, z.B. Chemikalienschutzanzüge, durch geeignete praktische Übungen zu ergänzen.