5 Anpassungsüberprüfung

5.1 Allgemeines

Die Beurteilung der Passform ist ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherstellung der Wirksamkeit eines Atemschutzgerätes. Atemanschlüsse mit einer definierten Dichtlinie, z. B. an Gesicht oder Hals, werden als geschlossene Atemanschlüsse bezeichnet. Wenn der vorgesehene geschlossene Atemanschluss der Person nicht passt, bietet das Atemschutzgerät keinen wirksamen Schutz.

Aus diesem Grund muss die Passform des Atemanschlusses an der Person individuell überprüft werden.

Für offene Atemanschlüsse ist keine Anpassungsüberprüfung erforderlich.

Die Anpassungsüberprüfung muss vor dem erstmaligen Gebrauch unter Anleitung einer dafür ausgebildeten Person (siehe DGUV Grundsatz 312-190 "Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz") durchgeführt werden. Vor der Anpassungsüberprüfung muss die Person in das korrekte Anlegen des Atemanschlusses unterwiesen und über den Zweck und die Verfahren für die Anpassungsüberprüfung informiert sein. Die atemschutzgerättragende Person muss während der Anpassungsüberprüfung im Bereich der definierten Dichtlinie des Atemanschlusses frei von Haaren sein.

Es wird in qualitative oder quantitative Anpassungsüberprüfungen unterteilt. Diese werden z. B. in der ISO 16975-3 beschrieben.

Die qualitative Anpassungsüberprüfung ist in erster Linie für partikelfiltrierende Halbmasken, Viertel- und Halbmasken geeignet. Die quantitative Anpassungsüberprüfung ist für alle geschlossenen Atemanschlüsse geeignet.

Bei Vorliegen von Stoffen mit hohem Gefährdungspotential, z. B. akut toxische (Kategorie 1 und 2) oder CMR-Stoffe, ist eine quantitative Anpassungsüberprüfung gegenüber der qualitativen Anpassungsüberprüfung vorzuziehen.

 

5.2 Qualitative Anpassungsüberprüfung

5.2.1 Mit Unterdruck

Der Atemanschluss ist am Geräteanschlussstück, z. B. am Filteranschluss, mit der/den Handfläche/n zu verschließen. Dabei darf auf das Anschlussstück kein Druck ausgeübt und die Maske nicht an das Gesicht angepresst werden. Durch Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck, der über einen Zeitraum von ca. 10 Sekunden erhalten bleiben muss.

Bei filtrierenden Halbmasken ist diese Prüfung nur eingeschränkt möglich, da auch beim Umschließen mit beiden Händen die Filterfläche nicht vollständig abgedeckt werden kann.

 

5.2.2 Mit Aerosol

Die atemschutzgerättragende Person wird mit angelegtem Atemanschluss einer mit Geschmacks- oder Geruchsstoffen als Aerosol, z. B. Bananenöl oder Saccharinlösung, angereicherten Atmosphäre ausgesetzt. Werden diese Stoffe von der atemschutzgerättragenden Person nach einer bestimmten Zeit wahrgenommen, bietet der Atemanschluss für diese Person nicht die erforderliche Schutzwirkung. Voraussetzung ist, dass der Geruchs- oder Geschmacksstoff von der atemschutzgerättragenden Person wahrgenommen werden kann.

 

5.3 Quantitative Anpassungsüberprüfung

Um einen quantitativen Nachweis der Schutzwirkung des Atemanschlusses zu erhalten, sind entsprechende Prüfeinrichtungen erforderlich. Der Nachweis wird bei angelegtem Atemanschluss geführt.

Zur quantitativen Anpassungsüberprüfung kann die Partikelzählmethode herangezogen werden. Dabei wird die Partikelanzahl in der Umgebungsatmosphäre und innerhalb der aufgesetzten Maske gemessen. Durch das Verhältnis der Partikelanzahl (außen zu innen) wird die individuelle Schutzwirkung des Atemanschlusses als Zahlenwert ermittelt. Dieser Wert wird auch als Fit-Faktor bezeichnet. Für die verschiedenen Atemanschlüsse soll mindestens der nachfolgend angegebene Zahlenwert erreicht werden:

Tabelle 10 erforderlicher Zahlenwert bei der quantitativen Anpassungsüberprüfung von Atemanschlüssen

Atemanschluss erforderlicher
Zahlen-
wert (Fit-Faktor)
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 100*
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 100*
Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 100*
Halbmaske 100
Vollmaske 2000
Atemschutzanzug 2000

* erforderlicher Fit-Faktor bei quantitativer Anpassungsüberprüfung nach ISO 16975-3