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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-191: Benutzung von Fuß- und Knieschutz
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1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung

Die Auswahl und Benutzung von Beinschutz in der Form von Schutzkleidung sind in der BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189) festgelegt, z.B. Schutzkleidung für die Benutzung von handgeführten Kettensägen, Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen, Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung bei leichter, schwerer Beanspruchung.