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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-191: Benutzung von Fuß- und Knieschutz
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3.2  Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung



3.2.1  Auswahl

Bei der Auswahl und Beschaffung hat der Unternehmer zu berücksichtigen, dass der Fuß- oder Knieschutz unter anderem folgenden Mindestanforderungen genügt:

  1. Eignung für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen, z.B. für den Fußschutz in Hinblick auf Schuharten (Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe; siehe Tabellen 3 bis 6), Schuhformen (z.B. Halbschuh, Stiefel niedrig; siehe Abschnitt 3 des Anhanges 2).
  2. Schutz gegenüber den Gefährdungen, ohne selbst eine größere Gefährdung zu schaffen (siehe Checkliste in Abschnitt 2 des Anhanges 1),
    Beim Fußschutz kann z.B. in explosionsgefährdeten Bereichen eine unzureichende Antistatik zu einer größeren Gefährdung führen. Siehe Tabellen 3 bis 6 für den Fußschutz bzw. Tabelle 13 für den Knieschutz.
  3. Einhaltung ergonomischer Anforderungen
    Der Tragekomfort für den Fußschutz hängt maßgeblich von der individuellen Anpassung des Schuhes an den Fuß ab. Es sind unter anderem folgende Einflussfaktoren zu berücksichtigen:

    • Passform
      Gleiche Schuhgrößen verschiedener Hersteller haben nicht immer die gleiche Passform. Auf Grund des Herstellungsverfahrens, z.B. unterschiedliche Leisten, können die Schuhe in Länge und Breite voneinander abweichen. Es sollte deshalb ein ergonomisches Maßsystem angewendet werden, das einen möglichst großen Teil der individuellen Fußformen abdeckt.

    • Zehenkappen
      Die Zehenkappen dürfen z.B. bei knienden Tätigkeiten keinen unakzeptablen Druck auf den Fuß ausüben.

    • Polsterung
      Zur Vermeidung von Druckstellen sollten der Bein- und Knöchelbereich sowie die Lasche mit einer Polsterung versehen sein.

    • Klimamembran
      Sie ist geeignet, sowohl die Wasserundurchlässigkeit von außen nach innen zu gewährleisten als auch die Wasserdampfdurchlässigkeit von innen nach außen zu erhalten. Die Feuchte im Schuh wird verringert. In diesem Zusammenhang unterstützt das Benutzen von so genannten Funktionssocken den Fußschweißtransport "weg von der Haut".

    • Unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes sowie der Einsatzbedingungen sollte ein möglichst leichter Schuh gewählt werden.

    • Schuhform
      Überwiegend wird der Fußschutz als Halbschuh (Form A siehe Bild 3 in Abschnitt 3 des Anhanges 2) oder knöchelhoher Schuh hergestellt (Formen B und C siehe Bild 3 in Abschnitt 3 des Anhanges 2), wobei vorrangig der knöchelhohe Schuh zur Vermeidung von Knöchelverletzungen verwendet werden sollte.

    • Schuhverschluss
      Die individuelle Anpassung durch Schnürung, Klettverschluss usw. an die Fußform, z.B. hoher Rist, oder besondere Arbeitsbedingungen, z.B. kniende Haltung, muss möglich sein.

    Der Tragekomfort für den Knieschutz wird wesentlich beeinflusst durch:

    • Lage des Knieschutzes
      Der Knieschutz soll so befestigt werden können, dass er während der üblichen Benutzung, z.B. knien, gehen, in seiner Position am Knie verbleibt. Befestigungen dürfen nicht im Bereich der Kniekehlen liegen.

    • Gewicht des Knieschutzes

      Unter Berücksichtigung der Schutzfunktion und der Haltbarkeit ist ein möglichst leichter Knieschutz auszuwählen.

  4. Kennzeichnung entsprechend der PSA Richtlinie (siehe Abschnitt 1 des Anhanges 2).

Eine Übersicht der in Betracht kommenden Bauformen und Eigenschaften von Fuß- bzw. Knieschutz ist in Anhang 2 bzw. Anhang 3 aufgeführt.

Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer die Versicherten vor der Beschaffung von Fuß- oder Knieschutz anzuhören.



3.2.2  Beschaffung und Bereitstellung

Der Unternehmer hat ausschließlich Fuß- und Knieschutz zu beschaffen, der mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Diese Produkte entsprechen in der Regel den gültigen harmonisierten Normen. Hierzu gehören auch orthopädische Zurichtungen.

Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer den Versicherten für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Fuß- und Knieschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Kosten für die Bereitstellung von erforderlichem Fuß- und Knieschutz darf der Unternehmer den Versicherten nach § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" nicht auferlegen.



3.2.3  Kennzeichnung

Der Fuß- bzw. Knieschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen "CE" ("CE" = Communauté européenne = Europäische Gemeinschaft).

Sofern Fußschutz nach den harmonisierten Normen hergestellt wurde, ist er wie folgt zusätzlich gekennzeichnet:

Fußschutz gehört mindestens der Zertifizierungskategorie II an. D.h., es müssen eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung vorliegen.

Im Oktober 2004 sind die neuen für den Fußschutz relevanten Normen DIN EN ISO 20344 bis DIN EN ISO 20347 erschienen. In ihnen ist unter anderem festgelegt, dass für die Prüfungen und Zertifizierungen die bisherigen Normen der Reihe DIN EN 344 bis Normen der Reihe DIN EN 347 in einer Übergangszeit bis Ende August 2005 angewandt werden durften. Die Hersteller können jedoch diesen nach alten Normen geprüften und zertifizierten Fußschutz weiterhin in Verkehr bringen. Die Schuhe sind bis auf die Nummer der europäischen Norm (z.B. DIN EN 345) analog gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung von
  • Sicherheitsschuhen mit Schutz gegen Kettensägenschnitte siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges 2,
  • elektrisch isolierenden Schuhen zum Arbeiten unter Spannung siehe Abschnitt 4.2.5 des Anhanges 2.

Die Kennzeichnung nach Norm enthält beim Knieschutz:

Knieschutz gehört der Zertifizierungskategorie II an. D.h., es müssen eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung vorliegen.