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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
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3.2.2 Beurteilung
3.2.2.1 Allgemeines
  Bei der Auswahl von Augen- und Gesichtsschutz hat der Unternehmer nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung eine Beurteilung des von ihm vorgesehenen Augen- und Gesichtsschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser die Gefahr ausreichend mindert.
Für die Auswahl ist es zweckmäßig, Augenschutzgeräte vor Ort zu erproben. Dabei ist eine Beeinträchtigung oder Belastung der Träger oder eine Behinderung bei deren Abeit so gering wie möglich zu halten. Bei der Auswahl sollten Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Betriebsräte, Sicherheitsbeauftragte und die Träger der Augenschutzgeräte zusammenwirken.
  Bei den Kosten des Augenschutzes sind neben den Anschaffungskosten auch die Folgekosten zu berücksichtigen. Attraktiv ausgeführte Modelle erhöhen die Tragebereitschaft und senken damit die betrieblichen Unfallzahlen.

3.2.2.2

Korrektionsschutzbrillen
  Handelsübliche Korrektionsbrillen haben keine Schutzwirkung. Deshalb muss der Unternehmer auch fehlsichtigen Versicherten geeigneten Augenschutz zur Verfügung stellen.
Für kurzfristige Arbeiten über wenige Minuten können z.B. Korb-, Überbrillen oder Visiere getragen werden.
  Kombinationen mit Korb- oder Überbrillen neigen allerdings zum Beschlagen, können dadurch zu zusätzlichen Gefährdungen führen und werden deshalb erfahrungsgemäß oft abgelehnt. Außerdem verursachen derartige Kombinationen oft Doppelbilder oder Spiegelungen.

Daher wird der Einsatz von Korrektionsschutzbrillen empfohlen, da sie Schutzfunktion und korrigierende Wirkung vereinen.
  Korrektionsschutzbrillen werden erfahrungsgemäß von den betroffenen Versicherten problemlos getragen und darüber hinaus regelmäßig besser gepflegt. In der Anschaffung ist dieser Augenschutz zwar teurer, dies gleicht sich allerdings in fast allen Fällen durch die erheblich längere Benutzungsdauer aus.