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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
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3.2.5 Individuelle Passform
 
Bei der Bereitstellung nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung ist auf die individuellen Bedürfnisse der Benutzer zu achten. Dabei sind auch zusätzliche Einflüsse, die beim Tragen des Augen und Gesichtsschutzes auftreten können, zu beachten.
  Diese können z.B. sein
unzulänglicher Tragekomfort, wie zu hohes Gewicht, verstärktes Schwitzen, mangelhafter Sitz, zu hohe Andruckkraft,
unterschiedliche Gesichtsform, eventuelle Fehlsichtigkeit, individueller Augenabstand, langsameres Adaptieren = Anpassen des Auges an unterschiedliche Beleuchtungsstärken mit zunehmendem Alter (Probleme bei Hell-Dunkel-Wechseln),
Hautunverträglichkeiten,
Beeinträchtigung des Sehvermögens infolge unpassender optischer Eigenschaften, wie Bildverzerrung, Farbveränderungen, besonders bei Signalfarben und Streulicht, Spiegelung,
Einschränkung des Gesichtsfeldes,
Beschlagen der Sichtscheibe.
Eine Erprobung von Augenschutzgeräten kann Aufschluss geben über:
Schutzwirkung (ausreichende Abdeckung des Augenraumes bzw. des Gesichtes),
optimales Gesichtsfeld,
Anpassung an Kopf oder Gesicht der Benutzer,
die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen.