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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-192: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz
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1

Sichtscheiben

1.1 Sicherheitssichtscheiben ohne Filterwirkung mit höchstem Niveau mechanischer Schutzfunktion
 



1.2


Sichtscheiben mit Filterwirkung
1.2.1 Schweißerschutzfilter
 


1.2.1.1

Schweißerschutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion
 

1.2.1.2

Schweißerschutzfilter mit umschaltbarer Schutzstufe
(nach DIN EN 379)
  An die Stelle der Schutzstufennummer treten die Schutzstufennummern der Hell- und Dunkelstufe, getrennt durch einen Schrägstrich. Ist der Dunkelzustand von Hand einstellbar, sind die Grenzen des erreichbaren Schutzstufenbereiches mit Bindestrich getrennt zu kennzeichnen.
  Die optische Klasse nach DIN EN 166 wird – durch Schrägstriche getrennt – um die Streulichtklasse und die Homogenitätsklasse nach DIN EN 379 ergänzt; hier z.B. 1/3/2.
  Beispiel einer vollständigen Kennzeichnung:
 

1.2.1.3

Schweißerschutzfilter mit zwei Schutzstufen
(nach DIN EN 379)
  An die Stelle der einzigen Schutzstufennummer treten die Schutzstufennummern der Hell- und Dunkelstufe(n) durch ein + - Zeichen getrennt, z.B. 6 + 10.
 


Zusätzlich sind gegebenenfalls die Zeichen für die Erfüllung von Zusatzanforderungen nach DIN EN 166 anzubringen.

1.2.2

UV-Schutzfilter
1.2.2.1 UV-Schutzfilter ohne mechanische Schutzfunktion
 

1.2.2.2

UV-Schutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion
 


1.2.3


IR-Schutzfilter
1.2.3.1 IR-Schutzfilter ohne mechanische Schutzfunktion
 

1.2.3.2

IR-Schutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion und Nichthaften von Schmelzmetall
 

1.2.4

Sonnenschutzfilter
1.2.4.1 Sonnenschutzfilter für gewerblichen Gebrauch
 

1.2.5

Sonnenschutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion
 

1.3

Vorsatzscheiben