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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-193: Benutzung von Kopfschutz
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3.2

Benutzung

 

Kopfschutz ist nach § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäß zu benutzen. Nach DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ bzw. DIN EN 812 „Industrie-Anstoßkappen“ sind vom Hersteller entsprechende Angaben hierzu in der Sprache des Verkaufslandes (Benutzerlandes) auf jedem Kopfschutz in Form eines Etikettes anzubringen.

Kopfschutz darf nicht für die Befestigung von Zubehörteilen in einer nicht vom Hersteller empfohlenen Weise verwendet werden. Die Versicherten sind auf die Gefahren hinzuweisen, die entstehen, wenn entgegen den Empfehlungen des Herstellers die ursprünglichen Bauteile des Kopfschutzes verändert oder entfernt werden.

Auf den Kopfschutz dürfen keine Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten aufgebracht werden, es sei denn, der Hersteller hat hierzu ausdrücklich erklärt, dass eine Beeinträchtigung der Schutzwirkung nicht zu erwarten ist.

    Klebeetiketten können insbesondere bei Heimschalen aus Polycarbonat (PC) oder Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) zu Materialschäden führen.