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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-193: Benutzung von Kopfschutz
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3.2.3 Hinweise zur Gebrauchsdauer
 

Informationen zur Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sowie deren Bestandteile sind der Informationsbroschüre des Herstellers zu entnehmen. Diese muss nach der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) in der Sprache des Verkaufslandes (Benutzerland) jedem ordnungsgemäß gelieferten Kopfschutz beiliegen.

Nach einer starken Beaufschlagung und bei sichtbaren Mängeln dürfen Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen nicht mehr weiterbenutzt werden. Sie sind der weiteren Benutzung zu entziehen, auch wenn die in der Informationsbroschüre des Herstellers genannte Gebrauchsdauer noch nicht erreicht ist. Dies gilt auch, wenn eine Beschädigung des Kopfschutzes erkennbar ist.

   

Industrieschutzhelme und Industrie-Anstoßkappen verzehren die Aufprallenergie durch teilweise Zerstörung oder Beschädigung der Schale und der Innenausstattung. Industrie-Anstoßkappen ohne Innenausstattung verzehren die Aufprallenergie ausschließlich durch Zerstörung oder Beschädigung der Schale. Beschädigungen oder Zerstörungen des Kopfschutzes müssen nicht immer von außen erkennbar sein. Es kann sich auch um nicht erkennbare molekulare Störungen im Material handeln.

3.2.3.1 Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen aus thermoplastischen Kunststoffen
 

Industrieschutzhelme aus thermoplasten Kunststoffen können einer altersbedingten Minderung ihrer Schutzfunktion unterliegen. Ihre Haltbarkeit, insbesondere die der Helmschalen, hängt von mehreren Einflussfaktoren ab. Unter anderem sind hier Witterungseinflüsse, UV-Bestrahlung und Luftverunreinigung zu nennen.

Hinzu kommen noch herstellerseitige Einflüsse, z. B. Art und Qualität des verwendeten Ausgangs-Kunststoffes und der zugegebenen UV-Stabilisatoren, Druck, Temperatur und Spritzgeschwindigkeit bei der Formgebung der Helmschalen.

Häufig verwendete thermoplastische Kunststoffe sind z.B.
Bezeichnung Kurzzeichen
Polyethylen PE
Polypropylen PP
glasfaserverstärktes Polypropylen PP-GF
Polycarbonat PC
glasfaserverstärktes Polycarbonat PC-GF
Acrylnitril-Butadien-Styrol ABS
 

Aus den oben genannten Gründen gilt für die meisten Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen, dass ihre Gebrauchsdauer, gemessen ab Herstellerdatum, auf maximal vier Jahre begrenzt werden sollte.

Zur Groborientierung über die Versprödung von Helmschalen aus nicht glasfaserverstärktem thermoplastischem Kunststoff wird der so genannte „Knacktest“ empfohlen.

    Dabei wird die Helmschale mit den Händen seitlich leicht eingedrückt bzw. der Schirm leicht verbogen. Nimmt man bei aufgelegtem Ohr Knister- oder Knackgeräusche wahr, sollte der Helm der weiteren Benutzung entzogen werden.
3.2.3.2 Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen aus duroplastischen Kunststoffen
  Industrieschutzhelme aus duroplastischen Kunststoffen weisen in der Regel eine längere Gebrauchsdauer auf als Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen. Ihre Gebrauchsdauer kann aber ebenfalls durch mechanische Beschädigungen und Fertigungstoleranzen beeinflusst werden. Auch Witterungseinflüsse können für die Gebrauchsdauer eine Rolle spielen.

Häufig verwendete duroplastische Kunststoffe sind z.B.:
Bezeichnung Kurzzeichen
faserverstärktes Phenol-Formaldehyd-Harz PF-SF
glasfaserverstärktes ungesättigtes Polyesterharz UP-GF

Anhand von Untersuchungen an getragenen duroplastischen Industrieschutzhelmen wurde festgestellt, dass ihre Gebrauchsdauer, gemessen ab Herstellungsdatum, auf maximal acht Jahre begrenzt werden sollte.