3.3 |
Unterweisung |
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Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung vor der ersten Benutzung und nach Bedarf über die Benutzung von Kopfschutz zu unterweisen. | ||
Die Unterweisung sollte Angaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung und dem Erkennen von Schäden beinhalten.
Die Informationsbroschüre des Herstellers sollte hierbei berücksichtigt und gegebenenfalls ausgehändigt werden. |