1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind.
Lärmeinwirkungen können auch bei Tätigkeiten
- außerhalb des Betriebes,
- auf Baustellen,
- im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors,
- die nur kurzzeitig und gelegentlich ausgeführt werden,
- die betrieblich bedingt einen Aufenthalt in Lärmbereichen während Arbeitspausen erfordern,
auftreten.
Es wird empfohlen, diese DGUV Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z. B.
- beim Einsatz von Werkzeugen und Maschinen,
- bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z. B. Schießsport.