1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Beschäftigte Lärm ausgesetzt sind.

Lärmeinwirkungen können auch bei Tätigkeiten

auftreten.

Es wird empfohlen, diese DGUV Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z. B.