1 Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern;
sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt
werden.
Hierzu gehören auch
- eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
- die Beschäftigung auf Baustellen,
- die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors,
- kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,
- der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.
Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden,
z. B.
- beim Einsatz von Hobbywerkzeugen,
- bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z. B. Schießsport.