Unternehmer bzw. Unternehmerinnen haben die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze ihrer Beschäftigten zu erstellen. Dabei müssen sie die Belastung am Arbeitsplatz ermitteln und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen,
festlegen.
Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und -bewertung (Risikobewertung).
5.1.1 Gefährdungsermittlung
Die Gefährdungsermittlung kann mit oder ohne Messung durchgeführt werden. Sie kann personen- oder arbeitsbereichsbezogen durchgeführt werden.
Es erfolgt der Vergleich mit den Auslösewerten aus der LärmVibrationsArbSchV. Bei Erreichen bzw. Überschreiten der Auslösewerte sind entsprechende Maßnahmen durch die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer durchzuführen.
Im Folgenden werden die Maßnahmen genannt, welche direkten Bezug zum Gehörschutz haben:
Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in Abschnitt 7.1 erläutert.
5.1.2 Gefährdungsbewertung
Die Überprüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte (Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C)) erfolgt entsprechend Anhang 1. Dabei wird zwischen sachgerechter und qualifizierter Benutzung unterschieden.
Lärmbereiche sind durch das Gebotszeichen M003 "Gehörschutz benutzen" gekennzeichnet (siehe Abbildung 9). Bei ortsveränderlichen Lärmbereichen erfolgt die Kennzeichnung am Arbeitsmittel. In Lärmbereichen besteht die Pflicht, den bereitgestellten Gehörschutz bestimmungsgemäß zu benutzen.
Abb. 9 Gebotszeichen M003 "Gehörschutz benutzen" (Quelle: ASR A1.3)
Unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes muss sichergestellt werden, dass der auf das Gehör der Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreitet.
Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch Substitution (S), technische (T) oder organisatorische (O) Maßnahmen vermieden oder ausreichend verringert werden, muss ein geeigneter, ordnungsgemäß passender persönlicher Gehörschutz (P) zur Verfügung gestellt und von den Lärmexponierten bestimmungsgemäß benutzt werden (Rangfolge: STOP).