Anhang 3
Ermittlung der Schallexposition für Gehörschützer mit sicherheitsrelevanter Kommunikation

Die Anforderungsnormen für Gehörschützer (Normenreihe EN 352) unterscheiden nur zwischen Produkten mit Einrichtungen zur sicherheitsrelevanten Kommunikation (EN 352-6 oder -9) und solchen zu Unterhaltungszwecken (Entertainment, EN 352-8 oder -10). Produktionsbedingte Kommunikation, die für den Fortgang der Arbeit unbedingt nötig ist, wird nicht gesondert betrachtet. Daher können Produkte nach EN 352-6 oder -9 eingesetzt werden, die aber keine Pegelbegrenzung besitzen müssen. Deswegen ist für die konkrete Situation (Gehörschutz-Modell, angeschlossenes Kommunikationsgerät, Art und Häufigkeit der Kommunikation) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ziel ist die Abschätzung des resultierenden Schalldruckpegels für den Nutzer des Gehörschützers, der sowohl den Beitrag des Außengeräuschs als auch der Kommunikationseinrichtung berücksichtigt. Eine Überschreitung des maximal zulässigen Expositionswerts ist für diese Einsatzfälle nicht akzeptabel.

Ein quantitativer Ansatz findet sich in der DIN EN 458, Anhang E, oder der zukünftigen DGUV Information "Einsatz von Gehörschutz mit elektronischen Zusatzfunktionen" (zur Zeit des Drucks in Erstellung). Er setzt aber sowohl für kabelgebundenen elektrischen Input als auch drahtlose Bluetooth-Verbindung die Kenntnis des Ausgangssignals des Kommunikationsgeräts voraus.

Eine einfachere Möglichkeit bieten Produkte, für die die maximale tägliche Nutzungsdauer für die Kommunikationseinrichtung (Sprachempfang) angegeben ist. Im Extremfall wird so ein äquivalenter Ausgangsschalldruckpegel von 82 dB(A) über 8 h erreicht.

Dieses Vorgehen ist auch auf Produkte anwendbar, die über Bluetooth an ein Kommunikationsgerät angekoppelt sind. Für eine genauere Berechnung fordern die EN 352-6 bzw. EN 352-9 auch die Angabe des Ausgangsschalldruckpegels in Abhängigkeit des Eingangssignals (elektrische Spannung oder Pegel eines Bluetooth-Signals).