Die Wartung dient der Erhaltung der sicheren Funktion der Rettungsausrüstung durch vorbeugende Maßnahmen wie Reinigung und geeignete Lagerung.
Rettungsausrüstungen sind nach Bedarf zu reinigen und zu pflegen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit und Benutzungsdauer der Ausrüstungen können durch Verunreinigungen beeinträchtigt werden.
Rettungsausrüstungen dürfen bei ihrer Aufbewahrung keinen schädigenden Einflüssen ausgesetzt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Ausrüstungen
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat zu veranlassen, dass die Rettungsausrüstungen nur nach Angaben des Herstellers instandgesetzt werden.
Rettungsausrüstungen sind Zusatzausrüstungen entsprechend § 1 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung. Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist gemäß § 2 Abs. 4 PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet, die Rettungsausrüstung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Prüfung muss nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch eine sachkundige und/oder vom Hersteller autorisierte Person gemäß den Herstellerangaben erfolgen.
Bei Sets, die vom Hersteller in verplombten Behältnissen geliefert werden und die zur Vorhaltung auf z. B. WEA vorgesehen sind, beschränkt sich die mindestens alle 12 Monate durchzuführende Prüfung auf die Unversehrtheit der Plombe und des Behältnisses. Die Dauer der Wartungsfreiheit des Sets ist der Angabe des Herstellers zu entnehmen.
Eine sachkundige Person ist, wer an einem Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 312-906 "Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen" erfolgreich teilgenommen hat.
Für die Rettungsausrüstung sind die regelmäßigen Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen zu dokumentieren.
Wesentliche Inhalte dieser Dokumentation sind dem Muster in Anhang 3 zu entnehmen.