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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-199: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
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2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten sind Rettungssysteme und gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Rettungssysteme schützen die benutzende bzw. die zu rettende Person vor einem weiteren Absturz während des Rettungsvorgangs.

Rettungssysteme nach DIN EN 363 sind persönliche Absturzschutzsysteme, durch die eine Person sich selbst oder andere Personen retten kann und die einen freien Fall verhindern. Mit Rettungssystemen können Personen aus einer Notlage beispielsweise durch Auf- oder Abseilen gerettet werden.

Bestandteile von Rettungssystemen nach DIN EN 363 sind Teile eines Systems, die vom Hersteller verkaufsfertig mit Verpackung, Kennzeichnung und Informationen des Herstellers geliefert werden. Zu den Bestandteilen von Rettungssystemen gehören beispielsweise Körperhaltevorrichtung (z. B. Rettungsgurt), Rettungsschlaufen, Rettungshubgeräte, Abseilgeräte, Verbindungselemente und Anschlageinrichtungen.

Rettungsgurte nach DIN EN 1497 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile von Rettungssystemen. Sie bestehen aus Gurtbändern, Beschlagteilen oder sonstigen Einzelteilen, die in geeigneter Weise angeordnet und zusammengesetzt sind, dass der gesamte Körper der zu rettenden Person während des Rettungsvorgangs unterstützt und in einer aufrechten Position gehalten wird.

Rettungsschlaufen nach DIN EN 1498 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile von Rettungssystemen. Sie bestehen aus Gurtbändern, Beschlagteilen oder sonstigen Einzelteilen, die so gestaltet und konfektioniert sind, dass die zu rettende Person während des Rettungsvorgangs in der vorgegebenen Position gehalten wird.

Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496 sind Bestandteile von Rettungssystemen, mit denen sich Personen von einem tiefer gelegenen zu einem höher gelegenen Ort entweder selbst heraufziehen oder von einer Person heraufgezogen werden können.

Abseilgeräte nach DIN EN 341 sind Bestandteile von Rettungssystemen, mit denen sich Personen von einem höheren zu einem tiefer gelegenen Ort entweder selbst oder mit Hilfe einer zweiten Person mit einer begrenzten Geschwindigkeit hinablassen können.

Tragmittel sind verbindende Bestandteile in einem Rettungssystem.
Tragmittel können aus Stahl- bzw. Edelstahldrahtseil, textilem Seil oder Gurtband hergestellt sein. Sie müssen mindestens eine Endverbindung haben. Tragmittelenden ohne Endverbindung müssen eine Endsicherung haben.

Verbindungselemente nach DIN EN 362 sind verbindende Bestandteile (z. B. Karabiner) in einem Rettungssystem.

Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 sind Bestandteile (z. B. Dreibein, Trägerklemme, Bandschlinge) in Rettungssystemen.

Anschlagmöglichkeiten sind ausreichend tragfähige Bestandteile baulicher Anlagen/Einrichtungen/Maschinen zum temporären Befestigen von Rettungssystemen.

Bei der passiven Rettung wird die zu rettende Person mit einem Rettungssystem (z. B. Rettungshub- und Abseilgerät) nach oben oder unten bewegt, während die rettende Person gegen Absturz gesichert die Rettung durchführt.

Bei der aktiven Rettung begibt sich die rettende Person z. B. mittels seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren (TRBS 2121 Teil 3) zur zu rettenden Person und bewegt sich gemeinsam mit dieser nach unten.

Auffanggurte nach DIN EN 361 sind Körperhaltevorrichtungen und Bestandteile in einem Auffangsystem oder einem Rückhaltesystem.

Verbindungsmittel nach DIN EN 354 sind verbindende Bestandteile in Auffang-, Rückhalte- oder Arbeitsplatzpositionierungssystemen.