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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Regel 112-199: Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten
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3 Grundsätzliches

3.1 PSA-Verordnungen

Nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) ausgewählt, bereitgestellt und benutzt werden, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 entsprechen. Einige Bestandteile der Rettungssysteme, wie z. B. Rettungsschlaufen, unterliegen nicht der PSA-Verordnung.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten sind in die Risikokategorie III (Schutz vor tödlichen oder irreversiblen Gesundheitsschäden) eingestuft. Zum Konformitätsbewertungsverfahren gehören daher eine EU-Baumusterprüfung und die Sicherstellung der Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.

 

3.2 EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung mit den Anforderungen der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 anhand einer EU-Konformitätserklärung und durch die CE-Kennzeichnung auf der persönlichen Absturzschutzausrüstung zum Retten. Diese besteht aus dem Kurzzeichen "CE" und einer vierstelligen Kenn-Nummer der notifizierten Stelle (siehe Abbildung 1).

Abb. 1 Beispiel für eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle

Abb. 1 Beispiel für eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle

 

3.3 Produktkennzeichnung und Informationen des Herstellers

Zur eindeutigen Identifikation sind Bestandteile von Rettungssystemen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet. Lösbare Bestandteile enthalten mindestens folgende Angaben:

Zur Gewährleistung der sicheren Verwendung der Bestandteile von Rettungssystemen ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Anleitungen und Informationen des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.