Nach § 2 PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) ausgewählt, bereitgestellt und benutzt werden, die den Bedingungen für das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen gemäß der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 entsprechen. Einige Bestandteile der Rettungssysteme, wie z. B. Rettungsschlaufen, unterliegen nicht der PSA-Verordnung.
Persönliche Absturzschutzausrüstungen zum Retten sind in die Risikokategorie III (Schutz vor tödlichen oder irreversiblen Gesundheitsschäden) eingestuft. Zum Konformitätsbewertungsverfahren gehören daher eine EU-Baumusterprüfung und die Sicherstellung der Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.
Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung mit den Anforderungen der europäischen PSA-Verordnung 2016/425 anhand einer EU-Konformitätserklärung und durch die CE-Kennzeichnung auf der persönlichen Absturzschutzausrüstung zum Retten. Diese besteht aus dem Kurzzeichen "CE" und einer vierstelligen Kenn-Nummer der notifizierten Stelle (siehe Abbildung 1).
Abb. 1 Beispiel für eine CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle
Zur eindeutigen Identifikation sind Bestandteile von Rettungssystemen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet. Lösbare Bestandteile enthalten mindestens folgende Angaben:
Zur Gewährleistung der sicheren Verwendung der Bestandteile von Rettungssystemen ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Anleitungen und Informationen des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.