Diese Regel findet Anwendung auf Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen, die nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 definiert sind.
Für Oberflächenbehandlungen in Räumen gilt die TRGS 507 "Oberflächenbehandlungen in Räumen und Behältern".
Für Arbeiten in Behältern und engen Räumen von abwassertechnischen Anlagen gilt auch die DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen" und die DGUV Regel 103-003 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen".
Für Arbeiten in Schächten und Kanälen von Fernwärmenetzen gilt auch die DGUV Regel 103-002 "Fernwärmeverteilungsanlagen", für Arbeiten in Wärmekraftwerken und Heizwerken gilt auch die DGUV Regel 103-009 "Wärmekraftwerke und Heizwerke".