5 Zugangsverfahren

5.1

Zugangsöffnungen

5.1.1 Zugangsöffnungen für Behälter, Silos und enge Räume, in denen Arbeiten durchzuführen sind, müssen so groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen und Retten von Personen jederzeit möglich ist. Aus Gründen einer schnellen und schonenden Rettung sind die Zugangsöffnungen entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten so groß wie möglich zu wählen.
5.1.2 Die Mindestgröße der Zugangsöffnungen hängt u. a. ab
  • von der Lage der Zugangsöffnung (oben, unten, seitlich),
  • von der Erreichbarkeit,
  • vom Freiraum über, vor oder unter der Öffnung,
  • von der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen, wie Atemschutz oder PSA gegen Absturz,
  • den verwendeten Rettungsausrüstungen
  • von der Benutzung von Personenaufnahmemitteln (Arbeitsbühnen, Arbeitssitzen, Siloeinfahreinrichtungen),
  • von der Wandstärke oder Stutzenhöhe,
  • von der Häufigkeit der Arbeiten.
Geeignete Maße für Zugangsöffnungen sind beispielhaft in Anhang 4 dargestellt.

Für Zugangsöffnungen von abwassertechnischen Anlagen gilt die DGUV Vorschrift 21 und 22 "Abwassertechnische Anlagen".

Auch wenn Normen geringere Öffnungsweiten vorsehen, sollte bei der Beschaffung darauf geachtet werden, dass die im Anhang 4 empfohlenen Maße eingehalten werden.
5.1.3 Das Nichtbeachten der erforderlichen Mindestmaße der Zugangsöffnungen führt zu erschwerten Zugangs- und Rettungsbedingungen. In solchen Fällen sind die Behälter oder Silos den empfohlenen Abmessungen anzupassen, anderenfalls sind besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich.

Derartige Maßnahmen können sein:
  • Bereithalten von geeigneten Rettungstragen,
  • Bereithalten von Rettungsschlaufen,
  • Bereithalten von Ausrüstungen, die ein schnelles Auftrennen der Behälterwandung ermöglichen,
  • Auswahl geeigneter Personen für Arbeit und Rettung (z. B. Körpergröße für entsprechende enge Öffnungen geeignet),
  • Bereithalten zusätzlichen Personals (ein einzelner Sicherungsposten ist hier in der Regel unzureichend).
5.1.4 In Behältern, Silos und engen Räumen darf nur gearbeitet werden, wenn die Zugangsöffnungen so gestaltet sind, dass ein Retten mit Rettungsausrüstungen nicht behindert oder unmöglich gemacht wird. Zum Anbringen der persönlichen Schutzausrüstungen sind im Bereich der Zugangsöffnung entsprechende Anschlagpunkte vorzusehen (siehe auch Abschnitt 6.1).

Die Rettung wird z. B. erschwert durch das Vorhandensein von Rückenschutz an Steigleitern. Aus Gründen der besseren Rettungsmöglichkeiten muss daher bei Steigleitern in Behältern, Silos und engen Räumen, z. B. Gruben, auf Rückenschutz verzichtet werden. Erforderlichenfalls sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
5.1.5 Im Bereich der Zugangsöffnungen muss ein entsprechender Freiraum für das Anbringen der Rettungsausrüstungen und den schonenden Transport der zu rettenden Personen vorhanden sein.

Dieser Freiraum ist beispielsweise gegeben, wenn sich die Anschlagpunkte für Rettungshubgeräte mindestens 1,5 m über der Zugangsöffnung befinden.
5.1.6 Zugangsöffnungen von Behältern, Silos und engen Räumen sind während der Arbeiten freizuhalten oder müssen für Maßnahmen der Rettung unverzüglich freigemacht werden können.
5.1.7 Zugangsöffnungen sind nach Beendigung der Arbeiten gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.

Das Sichern gegen unbefugtes Benutzen kann erfolgen durch:

5.2

Zugangsverfahren

5.2.1 Für das Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sind geeignete Zugangsverfahren auszuwählen. Solche Verfahren können sein:
  • einfacher Zugang ohne Hilfsmittel (z. B. Seiteneinstieg in einen liegenden Tank)
  • Zugang mittels Leitern (fest installierte Steigleitern oder mobile Leitern)
  • Zugang mittels hochziehbarer Personenaufnahmemittel nach der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"
  • Zugang mittels Winde zur Personenbeförderung und geeignetem Auffanggurt als Körperhaltevorrichtung
  • seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren nach der DGUV Information 212-001 "Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren"
Die Auswahl der Zugangsverfahren hängt ab
  • von der Gestaltung der Zugangsöffnungen (Größe, Lage, Erreichbarkeit),
  • von den Rettungsmöglichkeiten (Behinderung durch Einbauten),
  • von der Bauart der Behälter, Silos oder engen Räume (Höhe, Tiefe, Geometrie).
Aus vielerlei Gründen ist der Zugang mittels Personenaufnahmemittel (PAM), Auffanggurt oder seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) zu bevorzugen (z. B. Vermeiden von Absturzgefahr, Ergonomie, schnelle Rettung).

Beim Zugang mittels Auffanggurt und Hubgerät sind die Vor- und Nachteile der Verwendung eines zweiten Seiles sorgfältig abzuwägen. Gerade bei größeren Hubhöhen können die Nachteile überwiegen (Gefahr des gegenseitigen Verdrehens).


 
Abb. 25 Zugang mittels Winde zur Personenbeförderung und Auffanggurt  
5.2.2 Die Zugangsverfahren sind so auszuwählen, dass sowohl der sichere Zugang, als auch eine schnelle Rettung möglich sind.

Die Rettung kann z. B. durch Leitern erschwert werden, da in vielen Fällen Leitern den freien Querschnitt der Zugangsöffnung reduzieren und außerdem eine Rettung mittels Rettungshubgeräten beeinträchtigen. In solchen Fällen sind Zugangsverfahren mittels Personenaufnahmemittel oder Hubgerät zu bevorzugen.
5.2.3 In Behälter, Silos und enge Räume darf mit einem Auffanggurt als Körperhaltevorrichtung nur eingefahren werden, wenn sichergestellt ist, dass die Dauer des Hubvorgangs nach oben 5 Minuten nicht übersteigt.

Die Dauer des Hubvorgangs hängt ab
  • von der Höhe des Behälters, Silos oder engen Raumes,
  • vom verwendeten Hubgerät,
  • von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Personen.
Wird die Dauer von 5 Minuten überschritten, sollen geeignete Einfahreinrichtungen benutzt werden.

Geeignete Einfahreinrichtungen sind z. B. hochziehbare Personenaufnahmemittel, wie:
  • Siloeinfahreinrichtungen
  • Arbeitssitze
  • Arbeitskörbe
  • Arbeitsbühnen

5.3


Positionierungsverfahren

5.3.1 Zum Positionieren in Behältern, Silos oder engen Räumen dürfen nur geeignete Positionierungsverfahren benutzt werden. Zum Positionieren in Silos sind Siloeinfahreinrichtungen zu bevorzugen.
5.3.2 Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren dürfen nur von Personen benutzt werden, die mindestens 18 Jahre alt, zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin ausgebildet, körperlich und fachlich geeignet sind und ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung nachgewiesen haben (näheres siehe TRBS 2121 Teil 3 und DGUV Information 212-001 "Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren").
5.3.3 Es ist darauf zu achten, dass keine freien Seilenden in das Schüttgut ragen bzw. von mechanischen Einrichtungen (Rührern, Austragseinrichtungen) erfasst werden können.
5.3.4 Bei Positionierung auf Schüttgütern sind nur Siloeinfahreinrichtungen zu benutzen; siehe auch Abschnitt 4.11.

Der Betrieb von Siloeinfahreinrichtungen ist in der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" geregelt.
5.3.5 Personen dürfen zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten in Silos das Personenaufnahmemittel der Einfahreinrichtung nur verlassen, wenn eine Gefährdung durch das Schüttgut ausgeschlossen ist und der oder die Aufsichtführende dies erlaubt hat.