10.2 | Prüfung von Deponiegasanlagen und Anlagenteilen | |||
10.2.1 | Deponiegasanlagen und Anlagenteile sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. | |||
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst die | ||||
− | Beurteilung des sicherheitstechnischen Konzepts der Deponiegasanlagen entsprechend den Anforderungen dieser Sicherheitsregeln und anderen sicherheitstechnischen Regeln vor der Bauausführung | |||
und | ||||
− | Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Anforderungen nach der Bauausführung. | |||
Verfügt der Unternehmer nicht über Beschäftigte, die diese Prüfungen durchführen können, ist hiermit ein externer Sachverständiger zu beauftragen. Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Deponiegasanlagen, insbesondere deren sicherheitstechnischer Konzepte und der Gasmesstechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Ärbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Deponiegasanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können. Den in diesen Sicherheitsregeln benannten Sachverständigen sind Sachverständige, die den in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen genügen, gleichgestellt. | ||||
10.2.2 |
Deponiegasanlagen und Anlagenteile sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal Jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. |
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Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet von Deponiegasanlagen und gegebenenfalls der Gasmesstechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regelwerk, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Deponiegaseinrichtungen zuverlässig beurteilen kann. | ||||
Für die Prüfung und Beurteilung von Gasmessgeräten und flammendurchschlagsicheren Armaturen ist eine besondere Sachkenntnis erforderlich. Es wird deshalb empfohlen, sich der Sachkunde der Gerätehersteller zu bedienen, z.B. durch Abschluss von Wartungsverträgen. | ||||
Zusätzliche Prüfungen können z.B. notwendig werden bei | ||||
− | Betriebsstörungen, | |||
− | Betrieb der Deponiegasanlage über längere Zeit im Grenzbereich zur explosionsfähigen Atmosphäre, | |||
− | Schäden an der Deponiegasanlage, die durch Setzungen des Deponiekörpers verursacht wurden, | |||
− | Schäden durch äußere Einwirkungen, z.B. Beschädigungen von Schächten durch Fahrzeuge. | |||
10.2.3 |
Nach einem Brand oder einer Explosion in oder an der Deponiegasanlage ist die Anlage vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. |