10.4 | Dichtheitsprüfungen | |||
10.4.1 | Deponiegasanlagen oder Anlagenteile sind erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb zu nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind. | |||
Die Dichtheitsprüfung wird an gasführenden Deponiegasanlagen oder Anlagenteilen durchgeführt und zwar zusätzlich zu den z.B. für Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen und den beim Hersteller vorgenommenen Prüfungen an Rohren und Armaturen. | ||||
10.4.2 |
Dichtheitsprüfungen sind mit einem Inertgas oder mit Deponiegas durchzuführen. |
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10.4.3 | Dichtheitsprüfungen sind mit einem Druck durchzuführen, der auf das Prüfverfahren abgestimmt ist. Er darf den betriebsmäßig für die Anlage vorgesehenen Druck nicht überschreiten. Wird bei der Dichtheitsprüfung nach Satz 1 der für die Anlage betriebsmäßig vorgesehene Druck nicht erreicht, ist die Dichtheitsprüfung zu ergänzen durch eine besondere Dichtheitsüberwachung während des ersten Anfahrens der Anlage. | |||
Siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 469 "Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung" und Dechema Informationsblatt ZfP 1 "Dichtheitsprüfungen an Apparaten und Komponenten von Chemieanlagen". | ||||
10.4.4 |
Dichtheitsprüfungen dürfen nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden. |
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Dies wird erreicht, wenn der Unternehmer Personen beauftragt, die mit dem jeweiligen Prüfumfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen. | ||||
In den Aufzeichnungen wird neben den Prüfergebnissen vermerkt, welche Anlagen und Anlagenteile zu welchem Zeitpunkt, auf welche Weise und durch wen auf Dichtheit geprüft worden sind. |