3.1 |
Für die Beschaffenheit und den Betrieb von Deponien sind die Festlegungen in dieser Regel und im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. |
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Abweichungen können sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsermittlung und -beurteilung ergeben. |
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Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten Vorschriften und Regeln. |
3.2 |
Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. |
3.3 |
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen. |