Erteilt der Unternehmer den Auftrag, |
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Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen, |
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technische Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe zu liefern, |
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Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten, |
so hat er gemäß § 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1 / BGV A 1) dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die Bestimmungen dieser Regeln und im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. |
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Es wird empfohlen, in die Ausschreibung und in das Bestellschreiben folgenden Satz aufzunehmen. |
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"Der Ausschreibung/Dem Auftrag liegt die Bedingung zugrunde, dass die Ausführung des... den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht (siehe auch Artikel 10 Abs. 2 der EG-Richtlinie 71/305/EWG-und Änderungshinweis in der EG-Richtlinie 89/440/EWG); für technische Arbeitsmittel gilt: Das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz-GSG) mit seinen Verordnungen und das Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) ist eingehalten." |
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Zur Auftragserteilung gehört auch die sicherheitstechnische Beurteilung des Gesamtkonzeptes der Deponie, insbesondere des Brand- und Explosionsschutzes durch Sachverständige. |