5.12 Gaskollektoren
  Gaskollektoren sollen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung von Personen durch Deponiegas vermieden ist.
    Eine Gefährdung durch Deponiegas kann z.B. vermieden werden, wenn insbesondere während des Ausbaues der Deponie
    Schachtringe bzw. Mantelrohre von Gasbrunnen mindestens 2 m über die jeweilige Deponieoberfläche hochgezogen und Öffnungen und Fugen zwischen den Schachtringen dicht sind,
    Gasbrunnen vollständig mit rolligem Material der Korngröße 16/32, dessen Karbonatgehalt höchstens 10 Massen-% beträgt, verfüllt sind,
    Gasbrunnen mit Hauben gasdicht abgeschlossen sind,
    der Bereich um Gaskollektoren gegen konzentrierten Gasaustritt abgedichtet ist,
    ein Rückstau von Gas, z.B. durch Rückschlagklappen oder Absperreinrichtungen, verhindert werden kann,
    Gasabsaugeinrichtungen frühzeitig eingerichtet und betrieben werden.