5.14 Entwässerungseinrichtungen
5.14.1 Entwässerungseinrichtungen sind so auszuführen, dass Luft aus dem Entwässerungssystem nicht unbeabsichtigt angesaugt wird und Gas nicht unbeabsichtigt entweichen kann.

5.14.2

Bei Entwässerungseinrichtungen mit Wasservorlage muss gewährleistet sein, dass die Wasservorlage ständig wirksam ist. Der Füllstand der Wasservorlage muss ohne Einsteigen in Schächte geprüft und ergänzt werden können.
    Um sicherzustellen, dass Wasservorlagen ständig wirksam sind, ist im Regelfall eine Messeinrichtung zur Füllstandsüberwachung erforderlich.

5.14.3

Anfallendes Kondenswasser muss gefahrlos in das Entwässerungssystem eingeleitet werden können.