5.14 | Entwässerungseinrichtungen | |||
5.14.1 | Entwässerungseinrichtungen sind so auszuführen, dass Luft aus dem Entwässerungssystem nicht unbeabsichtigt angesaugt wird und Gas nicht unbeabsichtigt entweichen kann. | |||
5.14.2 |
Bei Entwässerungseinrichtungen mit Wasservorlage muss gewährleistet sein, dass die Wasservorlage ständig wirksam ist. Der Füllstand der Wasservorlage muss ohne Einsteigen in Schächte geprüft und ergänzt werden können. |
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Um sicherzustellen, dass Wasservorlagen ständig wirksam sind, ist im Regelfall eine Messeinrichtung zur Füllstandsüberwachung erforderlich. | ||||
5.14.3 |
Anfallendes Kondenswasser muss gefahrlos in das Entwässerungssystem eingeleitet werden können. |