5.16 |
Gasabfackeleinrichtungen |
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Bei der Ausführung und Anordnung von Gasabfackeleinrichtungen ist zu beachten, dass Personen durch Flammen, heiße Teile, unverbrannte Gase, Druckauswirkungen und Auswirkungen von Flammendurchschlag oder Flammenrückschlag nicht gefährdet werden. |
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Gefährdungen können vermieden werden, wenn z.B. Gasabfackeleinrichtungen |
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mit Brennmuffeln ausgerüstet sind und der Abstand verdeckt brennender Gasfackeln zu Gebäuden und Verkehrswegen mindestens 5 m beträgt; bei frei brennenden Gasfackeln ist im Regelfall ein größerer Abstand notwendig, |
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mit selbsttätig wirkenden Zündeinrichtungen und einer Flammenüberwachung ausgerüstet sind, |
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mit temperaturüberwachten flammendurchschlagsicheren Armaturen und selbsttätig wirkenden Schnellschlussventilen ausgerüstet sind, |
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eine ausreichende Explosionsfestigkeit (PN 6) besitzen |
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und |
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ein ausreichender Schutzbereich um mögliche Flammenaustrittsöffnungen (Luftansaugöffnungen) wärmend des Betriebes gesperrt ist. |