5.2 | Aufenthalts- und Sanitärräume | |||
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf jeder Deponie mit ständigen Arbeitsplätzen mindestens wetterfeste, heizbare und beleuchtbare Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Waschmöglichkeiten mit fließendem Frischwasser sowie Desinfektions-, Reinigungs- und Hautschutzmittel zur Verfügung stehen. | ||||
Anforderungen an die Aufenthalts- und Sanitärräume enthält z.B. die Arbeitsstättenverordnung. |