5.9 |
Arbeits- und Rettungsausrüstung |
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Für Arbeits- und Rettungseinsätze sind zusätzlich zu den in Abschnitt 5.1 geforderten persönlichen Schutzausrüstungen, der in Abschnitt 5.4.3 genannten Einfahreinrichtung und der in Abschnitt 7 geforderten Ausrüstung für Erste Hilfe folgende Ausrüstung zur Verfügung zu stellen:
- Belüftungsgerät in explosionsgeschützter Ausführung, dessen Volumenstrom und Luftleitungslänge auf den Schachtquerschnitt und die größte zu erwartende Schachttiefe abgestimmt ist,
- tragbares explosionsgeschütztes und kontinuierlich messendes Mehrfachgaswarngerät oder Einzelgeräte für Methan, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff und Sauerstoff, die die Anforderungen nach Abschnitt 5.10 erfüllen; für Kohlendioxidmessungen können auch auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gasspürgeräte mit Prüfröhrchen verwendet werden,
- Rettungshubgerät mit leitfähigem Sicherheitsseil, Auffanggurt Form A und Falldämpfer bei Schächten,
- Transportmittel für den Liegendtransport Verletzter auf waagerechten und geneigten Verkehrswegen bei unterirdischen Bauwerken sowie Stellen,
- Dreibock oder eine gleichwertige als Anschlageinrichtung geeignete Einrichtung zum Anschlagen des Abseil- und Rettungshubgerätes.
- explosionsgeschützte tragbare netzunabhängige Leuchte,
- frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät,
- explosionsgeschützte technische Kommunikationsmittel, wenn eine Sicht- oder Rufverbindung nicht möglich ist.
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Zur Belüftung von Schächten siehe Abschnitt 5.4.13. |
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Bei Rettungshubgeräten ist abhängig von der Einfahrtiefe und den betrieblichen Möglichkeiten zu entscheiden, ob hand- oder kraftbetriebene Hubgeräte eingesetzt werden. Abseilgeräte können als Rettungshubgeräte eingesetzt werden, wenn mit ihnen Personen hochgezogen werden können. |
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Zu Auffanggurt Form A siehe DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffanggurte" und "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (GUV 10.4/BGR 198). |
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Zu Rettungshubgeräten siehe "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (GUV 20.28/BGR 199). |