C. Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken


6.10

Allgemeines
  Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke ohne ständige technische Lüftung dürfen wegen der Gefährdung durch Sauerstoffmangel, gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe nicht befahren werden. Ist im Ausnahmefall ein Befahren erforderlich, müssen Maßnahmen entsprechend den Abschnitten 6.11 bis 6.13, 6.16 bis 6.18 und 6.20 getroffen werden.
    Hinsichtlich des Befahrens von unterirdischen Bauwerken unter Einsatz von Einrichtungen mit Antrieb von Verbrennungsmotoren siehe UVV "Bauarbeiten" (GUV 6.1 /BGV C 22).