6.12 Aufsichtführender
  Zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit sollte der Unternehmer dafür sorgen, dass Arbeiten durch einen von ihm bestimmten, mit den Gefahren und Schutzmaßnahmen vertrauten weisungsbefugten Aufsichtführenden überwacht werden.
    Der Aufsichts führende hat insbesondere zu überwachen, ob fachgerecht gearbeitet wird, ob die hierfür und zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Geräte und Materialien sowie persönlichen Schutzausrüstungen und Rettungsmittel vorhanden und einsatzbereit sind und benutzt werden.
    Definition des Aufsichtführenden siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.11.2.